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Hartz IV: Programm rechnet falsch |
Daß auch Computer falsch rechnen können, fand das Sozialgericht Dortmund in einem Verfahren zum Arbeitslosengeld II heraus.
Die Klägerin, die mit ihrem Sohn zusammen wohnte, hatte nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I bei der Stadt Bestwig Leistungen aus Hartz IV beantragt.
Diese Leistungen sind in der Regel erheblich niedriger als das Arbeitslosengeld. Um die Differenz zumindest zeitweise aufzufangen, wird nach dem Gesetz für zwei Jahre ein Zuschlag gezahlt, der sogenannte „Armutsgewöhnungszuschlag“. Er beträgt 2/3 der Differenz zum Arbeitslosengeld, wird aber in der Höhe beschränkt: für Erwachsene auf 160,00 EUR/Monat und Kinder 60,00 EUR. Im zweiten Jahr wird er auf die Hälfte reduziert.
Der Klägerin war aber nur ein Zuschlag von 160,00 EUR ausgezahlt worden, den Zuschlag für das Kind hatte man vergessen.
Die Vertreterin des Hochsauerlandkreises vertrat zunächst die Ansicht, daß das Ergebnis richtig sein müsse, weil in das Computerprogramm, welches die Leistungen ausrechnet, alles richtig eingegeben worden sei. Dann müsse auch das Ergebnis richtig sein.
Die Richterin am Sozialgericht, der Vertreter der Klägerin von der IGM Arnsberg und die Vertreterin des HSK rechneten mit der Hand alles nach: der Computer hatte falsch gerechnet!
Daraufhin erkannte die Vertreterin des HSK den Fehler an und wird der Klägerin 60,00 EUR/Monat nachzahlen.
Unterm Strich hat sich das Verfahren für die Klägerin gelohnt, weil sie vom HSK fast 600,00 EUR nachgezahlt bekommt.
Da der Computer in der Vergangenheit immer falsch gerechnet hat, wird es eine Vielzahl von Fällen geben,in denen der HSK zu wenig ausgezahlt hat. Dies betrifft die Verfahren, in denen bei Alleinerziehenden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Hartz IV relativ hohes Arbeitslosengeld ausgezahlt worden ist (Differenz zum Arbeitslosengeld I von mehr als 240,00 EUR).
Im vorliegenden Verfahren erhielt die Klägerin Recht, weil sie den Bescheid angefochten hatte.
Der HSK muss von sich aus alte Bescheide nicht aufheben und ändern. Ob er nach einem entsprechenden Antrag der Betroffenen das Geld nachzahlt – oder zumindest bei den laufenden Zahlungen ändert- bleibt abzuwarten.
(Verfahren des SG Dortmund S 29 AS 511/05)
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