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Neues zu Hartz IV |
Arbeitslosengeld II gibt es nun seit mehr als einem Jahr. Zwischen dem Hochsauerlandkreis und der IG Metall ist ein Streit darüber entbrannt, ob die Leistungen, die im HSK ausgezahlt werden, zu gering sind.
Nunmehr liegen die ersten Entscheidungen des örtlich zuständigen Sozialgerichtes in Dortmund vor. Wir wollen diese nach und nach vorstellen.
In ersten entschiedenen Verfahren ging es um die Übernahme der Heizkosten. Der DGB Rechtsschutz hatte im Auftrage der IGM Olsberg die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten eingeklagt. Der HSK hatte dies abgelehnt und nur die nach seiner Ansicht angemessenen Heizkosten übernommen, die er nach einer eigenen Formel berechnete. Auch war er der Auffassung, die Wohnung sei mit 74 m² für zwei Personen zu groß. Damit berücksichtigte der HSK auf Basis einer „angemessenen“ Wohnungsgrösse von 60 m² und „angemessenen“ Heizkosten von 0,76 EUR/m² bei Erdgas (+ Zählermiete von 10,44 EUR) und 0,75 EUR/m² bei Heizöl nur einen Betrag von 45,00 EUR.
Das Gericht hob diese Entscheidung auf! Es verwies darauf, dass die Heizkosten nicht pauschaliert werden dürften. In der Regel müsse der Betrag an Heizkosten übernommen werden, der vom Vermieter oder Versorgungsunternehmen als monatliche Abschlagszahlung gefordert werde. Als Mieter habe man im Regelfall keinen gravierenden Einfluss auf die Heizkosten, da sie im wesentlichen durch bauliche Faktoren beeinflusst würden. Nur in besonders begründeten Einzelfällen wäre eine „fiktive“ Berechnung der zu erstattenden Heizkosten möglich. Das Gericht betont, dass aber Heizkosten von ca 1,05 EUR/m² durchaus im Noramalbereich lägen.
Allerdings hat das Gericht noch 18% von den tatsächlichen Heizkosten abgezogen, weil diese für die Aufbereitung des Warmwassers verbraucht werden. Dieser Kostenanteil ist vom Kläger aus seinem Regelsatz zu bestreiten.
Unterm Strich hat sich das Verfahren für den Kläger gelohnt, weil er monatlich ca 20,00 EUR mehr bekommt. Das Urteil dürfte auch andere Verfahren betreffen, da der HSK regelmäßig die Heizkosten kürzt. Der HSK ist mit dem Urteil nicht zufrieden und hat Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
(Urteil des Sozialgerichts Dortmund S 29 AS 170/05)
v. i. S. d. P.
T. Kircher, IGM, Arnsberg
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