|
Neues zu Hartz IV |
Gerichtliche Entscheidungen zum Arbeitslosengeld II kann man nicht nur aus Urteilen herleiten. Häufig stellt das Sozialgericht schon während der Verhandlung seine Meinung dar.Ist die Meinung überzeugend, erkennt die betroffene Partei diese Meinung durch „Anerkenntnis“ an.
In vorliegenden Verfahren ging es um die Berechnung des Zuschlages zum Arbeitslosengeld II, wenn man vorher Arbeitslosengeld I bezogen hatte. Damit man nach Bezug von Arbeitslosengeld I nicht auf einmal ins „Bodenlose“ absackt, wird zwei Jahre lang ein besonderer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Er errechnet sich aus der Differenz von Leistungen nach Hartz IV und Arbeitslosengeld I (ein Drittel der Diffenz), ist in der Höhe begrenzt (160,00 EUR bei Alleinstehenden, 320,00 EUR bei zwei erwachsenen Personen) und reduziert sich nach einem Jahr auf die Hälfte.
Eine grosse Anwaltskanzlei aus Hüsten hatte einen höheren Zuschlag eingeklagt.
Der HSK berechnete den Zuschlag auf Basis des 2004 gezahlten täglichen Arbeitslosengeldes. Bei der Umrechnung auf das monatliche Arbeitslosengeld ging er pauschal von 30 Tagen aus.
Der letzte Zahlmonat hatte aber 31 Tage, so dass das gezahlte Arbeitslosengeld de fakto höher war. Daher musste auch der Zuschlag höher sein. Die Differenz machte immerhin 8,00 EUR aus.
Entschieden wurde allerdings auch, dass die minderjährige Tochter, die BAFÖG erhielt, von diesen Leistungen keinen eigenen Freibetrag für Versicherungen abziehen darf. Der Versicherungfreibetrag war schon bei den Eltern berücksichtigt worden.
Unterm Strich hat sich das Verfahren für den Kläger gelohnt, weil er monatlich ca 8,00 EUR mehr bekommt.
(Sozialgerichts Dortmund S 29 AS 146/05)
|
|
|