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Neues zum Bezug von Arbeitslosengeld II in Lebensgemeinschaften |
Beim Bezug von Hartz IV Leistungen in Gemeinschaften ist häufig problematisch, ob ein Mitbewohner mit seinem Einkommen den anderen Mitbewohner unterstützen muss.
Handelt es sich um eine reine Wohngemeinschaft, besteht eindeutig keine Einstandspflicht des Mitbewohners. Wohnen Familienangehörige zusammen, ist die Frage nicht so eindeutig zu beantworten.
Im vorliegenden Verfahren wohnten Bruder und Schwester (beide volljährig) zusammen in einer Wohnung. Bei einem Hausbesuch der Behörde stellte diese fest, dass beide eigene Zimmer hatten aber nur ein Kühlschrank vorhanden war.
Der Schwester wurde daher vom HSK Arbeitslosengeld verweigert, da die Behörde davon ausging, dass der Bruder seine Schwester finanziell unterstützen muss.
Die Schwester gab zwar zu, dass sie ihrem Bruder die Wäsche und die Zimmer reinigte. Dafür zahlte sie weniger vom Mietanteil, sie habe aber keinen weiteren Mittel von ihm erhalten.
Vor Gericht wurde der Bruder als Zeuge gehört und gab an, dass er seine Schwester nicht finanziell unterstütze. Diese habe in der Vergangenheit auch immer eigene Geldmittel zur Verfügung gehabt und zuletzt Arbeitslosengeld I bezogen.
Das Sozialgericht Dortmund stellte daraufhin fest, dass die Schwester praktisch alleine gelebt und entsprechend alleine gewirtschaftet habe. Danach lag keine Lebensgemeinschaft, sondern eine Wohngemeinschaft vor. Der Bruder muss seine Schwester nicht finanziell unterstützen.
Nach diesem gerichtlichen Hinweis erkannte der HSK den Anspruch der Schwester an. Unterm Strich hat sich die Klage gelohnt, sie erhält nun ungekürztes Arbeitslosengeld II (Sozialgericht Dortmund S 29 AS 306/05).
Mit dem „Optimierungsgesetz zum Arbeitslosengeld II“ wird der Gesetzgeber die Anforderungen an Lebensgemeinschaften verschärfen. Ob dann noch die Zeugenaussage eines Mitbewohners ausreichen wird, bleibt abzuwarten.
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