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Verwaltungsstelle Arnsberg
Hartz IV: Kosten für Unterkunft falsch berechnet?

Erhebliche Auswirkungen wird ein Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund haben, in welchem es um die Unterkunftskosten beim Arbeitslosengeld II ging.

Die Klägerin bewohnte eine Wohnung, die nach Ansicht des HSK zu teuer war. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörde die Unterkunftskosten, die Heizkosten und Nebenkosten übernehmen muss, soweit sie angemessen sind. Der HSK errechnet die angemessenen Wohnkosten nach den unteren Werten des Mietspiegels. Die Klägerin lag mit ihrer Miete überhalb des vom HSK festgesetzten Maximalpreises von 4,60 EUR/m².
Damit die Betroffene sich auf die Kürzungen einstellen kann, ist ihr mitzuteilen, wie hoch die „angemessenen“ Unterkunftskosten sind. Nach der Mitteilung ist ihr eine Frist von mindestens 6 Monaten zu geben, um die Unterkunftskosten zu senken. Erst dann darf die Behörde kürzen. Die restliche Miete ist dann von der Betroffenen aus dem Regelsatz zu zahlen.

Im vorliegenden Verfahren ging es um diese Mitteilung. Das Sozialgericht Dortmund ist unter Hinweis auf die Ansicht der Richter des Landessozialgerichtes NRW und auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass für eine eindeutige Mitteilung dem Betroffenen gesagt werden müsse, wie hoch den die Brutto- Miete sein müsse.
Der HSK hatte aber in den Mitteilungen an die Betroffenen überwiegend die Maximale Warmmiete angegeben. Die vom HSK verschickten „Kostensenkungsaufforderungen“ waren damit falsch. Die Folge: die 6 Monatsfrist fing nicht an zu laufen! Damit konnte man die Klägerin nicht auf eine preisgünstigere Miete verweisen. Der HSK mußte die Mietdifferenz nachzahlen. Der HSK hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung des Gerichtes anerkannt.

Da in sehr vielen Fällen vom HSK nicht mehr die ganze Miete gezahlt wird, dürfte eine erhebliche Anzahl von Hartz IV Betroffenen benachteilgt worden sein.

Nach Auskunft des HSK wird dies aber nicht von der Behörde aus korrigiert, sondern nur nach einem Widerspruch des Betroffenen berücksichtigt.

Für die Klägerin hat sich Widerspruch und Klage über die IG Metall Arnsberg gelohnt. Sie erhält die zu wenig gezahlte Miete erstattet.
(Anerkenntnis im Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund S 29 AS 48/06)


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