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| Wichtiger rechtlicher Hinweis für gekündigte ArbeitnehmerInnen |
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
am 1. Juli dieses Jahres sind für gekündigte ArbeitnehmerInnen wichtige neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten.
Danach ist jede/r ArbeitnehmerIn die/der eine Kündigung erhält verpflichtet, sich nach Erhalt des Kündigungsschreibens unverzüglich und persönlich beim zuständigen Arbeitsamt als Arbeitssuchende/r zu melden.
Der Begriff unverzüglich bedeutet nach § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches - ohne schuldhaftes Zögern - also sofort.
Auch ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis müssen sich
3 Monate bevor die Befristung endet ihrer persönlichen Meldepflicht nachkommen.
Nach § 2 des Sozialgesetzbuches III hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine Verpflichtung hinzuweisen und ihn hierzu auf Antrag von der Arbeitsleistung freizustellen.
Meldet sich der ArbeitnehmerIn nicht unverzüglich arbeitssuchend, so sieht der § 140 SGB III als „Strafe“ eine Minderung des Arbeitslosengeldes zwischen 7 und 50 € für jeden Tag der verspäteten Meldung vor. (maximal 30 Tage mal 50 €)
Um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, bitten wir Euch, auf die veränderte gesetzliche Situation hinzuweisen.
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