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Bezirk Frankfurt
Tarifvertrag: Beschäftigungsbrücke
Infos zum Tarifvertrag über die Beschäftigungsbrücke


Über diese Brücke
kannst Du geh’n


Bezirksleitung Frankfurt Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen


Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

mit dem Tarifabschluss 2000 hat unsere IG Metall beschäftigungspolitische Ver-antwortung bewiesen. Die vereinbarte Beschäftigungsbrücke entlastet den Ar-beitsmarkt. In unserem Bezirk mit den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen werden dadurch jährlich mehrere tausend Menschen, vor allem Jugendliche, in Lohn und Brot kommen. Denn über die Beschäftigungsbrücke können mehr Ältere zu günstigeren Bedingungen vorzeitig aussteigen und Platz für Jüngere machen als mit dem bisherigen Tarifvertrag zur Altersteilzeit.
Dies sind die drei wesentlichen Pluspunkte:

  • Jetzt können auch ältere Beschäftigte aus solchen Betrieben früher raus, in denen es keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß Tarifvertrag zur Altersteilzeit gibt. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke macht’s möglich. Er enthält einen Rechtsanspruch auf vorzeitiges Ausscheiden. Der gilt mit einigen Einschränkungen für alle 57- bis 60-Jährigen.

  • Die in dem Tarifvertrag enthaltene Abfindungsregelung gleicht materielle Nachteile, die mit dem früheren Ausstieg verbunden sein können, teilweise aus.

  • Die Pflicht zur mindestens zwölfmonatigen Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Prüfung fördert die Wiederbesetzung. Ebenso die gesetzliche Regelung, nach der vom Arbeitgeber zu zahlende Aufstockungsbeträge für Betroffene nur bei Wiederbesetzung vom Arbeitsamt bezuschusst werden.

    Der Ausstieg über die Beschäftigungsbrücke ist freiwillig. Hierzu wollen wir motivieren. Wer motiviert ist, wird vor einer Entscheidung über den früheren Ausstieg noch detailliertere und auf seine persönlichen Verhältnisse bezogene Informationen brauchen. Betriebsräte und unsere Verwaltungsstellen stehen für Ratsuchende zur Verfügung.

    Klaus Mehrens
    Bezirksleiter




    Rechtsanspruch
    Viele können,
    keiner muss

    57- bis 60-Jährige haben einen Rechtsanspruch auf den Ausstieg entsprechend dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. 57-Jährige arbeiten zum Beispiel drei Jahre in Vollzeit, sind ab 60 für drei Jahre freigestellt und gehen mit 63 in Rente. 59-Jährige arbeiten ein Jahr voll, sind danach für ein Jahr freigestellt und gehen mit 61 in Rente. Ob sie das tun, ist allein ihre Entscheidung. Sie wird davon abhängig sein, wie die finanzielle Seite geregelt ist. Dazu unten mehr.

    Für den Rechtsanspruch gibt es drei Einschränkungen:

  • Bei Beschäftigten, die über so ge-nannte Schlüsselqualifikationen verfügen, kann der Beginn um sechs Monate verschoben werden. Sie können daneben auf das unverblockte Modell verwiesen werden. Das heißt: Sie arbeiten über die gesamte Vertragsdauer in Teilzeit.
  • Beschäftigte, die erst mit 59 oder 60 die Beschäftigungsbrücke betreten (so genannte Kurzläufer), können ebenfalls auf das unverblockte Modell verwiesen werden.
  • Sind mehr als vier Prozent einer Belegschaft (ab 1. Mai 2002: fünf Prozent) oder mehr als 40 Prozent der 57-Jährigen, mehr als 50 Prozent der 58-Jährigen, mehr als 60 Prozent der 59-Jährigen und mehr als 70 Prozent der 60-Jährigen in Altersteilzeit, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.




    Rentenabschläge
    Nachteile, für die man
    abgefunden wird

    Wer die Beschäftigungsbrücke nutzt, geht vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Rente und muss dafür Abschläge hinnehmen. Sie betragen 0,3 Prozent pro Monat. Zum Ausgleich materieller Nachteile gibt es allerdings eine Abfindung. Sie beträgt 450 Mark für jeden Monat. Wer zum Beispiel nach sechsjähriger Altersteilzeit mit 63 in Rente geht, bekommt 10 800 Mark (24 Monate x 450 Mark). Dem stehen Rentenabschläge von 7,2 Prozent (24 Monate x 0,3 Prozent) gegenüber. In welchem Umfang die Abfindung die Nachteile ausgleicht, hängt unter anderem von der tatsächlich zu erzielenden Rente und der Lebensdauer ab. Möglichen finanziellen Nachteilen steht der Vorteil einer deutlich verkürzten Lebensarbeitszeit gegenüber.




    Bezahlung
    82 Prozent Einkommen
    für 50 Prozent Arbeit

    Wer über die Beschäftigungsbrücke geht, arbeitet zur Hälfte Vollzeit. In der zweiten Hälfte ist er freigestellt. Obwohl seine Arbeitszeit unterm Strich halbiert ist, erhält er in der Arbeitsphase wie auch in der Freistellungsphase mehr als nur halben Lohn oder halbes Gehalt. Der tariflich vereinbarte Aufstockungsbetrag macht’s möglich. Er sichert mindestens 82 Prozent des letzten Nettoverdienstes. In der Freistellungsphase entfallen allerdings Weihnachts- und Urlaubsgeld. Der Verdienst nimmt in dieser Zeit aber immerhin zu 60 Prozent an der allgemeinen Tarifentwicklung teil.




    Rentenbeiträge
    Arbeitgeber muss
    kräftig aufstocken

    Ähnlich wie die Einkommen werden für die Nutzer der Beschäftigungsbrücke auch die Beiträge zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber aufgestockt. Und zwar auf 95 Prozent des Beitrags vom Vollzeiteinkommen. Diesen Aufstockungsbetrag trägt der Arbeitgeber im Gegensatz zu den normalen Rentenbeiträgen ganz allein.




    Wiederbesetzung
    Arbeitgeber werden für
    Platztausch belohnt

    Eine Verpflichtung, eine durch Inanspruchnahme der Beschäftigungsbrücke frei werdende Stelle wieder zu besetzen, gibt es für den Arbeitgeber nicht. Dies wird jedoch zum einen durch die im nächsten Jahr greifende Verpflichtung zur zwölfmonatigen Übernahme von Ausgebildeten ausgeglichen. Zum anderen sorgt eine gesetzliche Regelung für Wiederbesetzung: Nach dem Altersteilzeitgesetz werden Aufstockungsbeträge nur dann vom Arbeitsamt bezuschusst, wenn die Stelle wieder besetzt wird.




    Was tun?
    Frühzeitig den
    Antrag stellen

    Wer über die Beschäftigungsbrücke vorzeitig ausscheiden will, kann dies frühestens sechs Monate und muss dies spätestens vier Monate vorher gegen-über dem Arbeitgeber geltend machen. Dem Arbeitgeber sind bei der Geltend-machung Beginn und Dauer zu nennen. Das früheste Eintrittsalter ist 57 Jahre (mit dem 57. Geburtstag), das späteste ist 60 Jahre und sieben Monate. Für die Inanspruchnahme muss ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen werden. Vorher sollte sich aber jeder von seinem Rentenversicherungsträger (LVA oder BfA) die ihm dann zustehende Rente ausrechnen lassen. Fragen, insbesondere zu den finanziellen Folgen eines solchen Vertrages, sollten ebenfalls vorher geklärt sein. Betriebsräte und die IG Metall-Verwaltungsstellen geben Auskunft.



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