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Verwaltungsstelle Bremerhaven

letzte Änderung am Mittwoch, den 14. März 2012





Die Handwerksinnungen


Im Jahr 2000 existierten in der BRD 7158 Handwerksinnungen. Sie sind Vereinigungen von selbständigen Handwerksmeistern. Diese können allerdings durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob sie auch Betriebsinhaber ihnen nahe stehender handwerksähnlicher Gewerbe mit gleichen Rechten und Pflichten in die Innung aufnehmen. Ihre Zusammensetzung, ihre Funktion und ihre Aufgaben sind durch die Handwerksordnung (HwO §§52-78) gesetzlich festgelegt und beschrieben. Mit ihrer Aufgabenzuweisung wird auch die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten der Handwerksinnungen zu den öffentlich- rechtlichen Handwerkskammern vorgenommen. Während die Handwerkskammern Pflichtzusammenschlüsse der im Handwerk tätigen Betriebsinhaber sowie der dort tätigen Lehrlinge und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sind, handelt es sich bei den Handwerksinnungen um Selbstverwaltungsorganisationen mit freiwilliger Mitgliedschaft von selbständigen Handwerksmeistern. Da die Innungen aber nicht nur Aufgaben eines Unternehmerverbandes, sondern in großem Umfang staatliche Hoheitsaufgaben zur Selbstverwaltung übertragen bekamen, wurde den Innungen von Anbeginn an verpflichtend auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer in Form des Gesellenausschusses bei der Innung beigegeben.



Zu den Pflichtaufgaben der Handwerksinnung zählen:

1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,

2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,

3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,

4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse einzurichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,

5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,

6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,

7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,

8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenden Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,

9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.



Neben diesen Pflichtaufgaben finden wir drei in ihrer Verbindlichkeit für die Handwerksinnung etwas abgeschwächtere „Soll-Aufgaben“:

1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und Betriebsführung schaffen und fördern,

2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten,

3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.



Mit noch geringerer Verbindlichkeit sind die sogenannten „Kann-Bestimmungen“ der Handwerksinnung versehen.
Demzufolge kann die Handwerksinnung


1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,

2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für die Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit errichten,

3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.


Ferner kann die Handwerksinnung einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenden Handwerke ihres Bezirks zuständig ist.



Aus der Fülle dieser Aufgaben und ihrer gestuften Wertigkeit lässt sich unschwer erkennen, dass die hoheitliche Aufgabenstellung die Zwecksetzung der Handwerksinnung bestimmt.
Dieser Sachverhalt begründet zwingend eine Mitzuständigkeit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung und Durchführung dieser Innungsaufgaben. Mit der verpflichtenden Bildung eines Gesellenausschusses bei der Innung und der ihm übertragenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte trug der Gesetzgeber dieser Notwendigkeit Rechnung.
Die Rechtsaufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer. Sie genehmigt auch die Innungssatzung und legt fest, ob einer Innung das Recht, Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Prüfungsausschüsse zu errichten, übertragen wird. Auch hat sie darüber zu wachen, dass die Handwerksinnung Gesetz und Satzung beachtet und die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt (§ 75 HwO).

Der hoheitlichen Aufgabenstellung entsprechend hat der Gesetzgeber in der am 17. September 1953 als Bundesgesetz in Kraft gesetzten Handwerksordnung die Bildung eines Gesellenausschusses als Organ der Arbeitnehmerbeteiligung bei der Handwerksinnung erneut zwingend vorgeschrieben. Der Gesellenausschuss hat seinerseits die Gesellenmitglieder der Innungsausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist sowie die Interessen der Arbeitnehmer im Vorstand und der Mitgliederversammlung der Innung zu vertreten.





Die Organe der Handwerksinnung







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