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Verwaltungsstelle Bremerhaven

letzte Änderung am Dienstag, den 17. Mai 2011





Die Handwerkskammer


Die Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungseinrichtung der mittelständischen Wirtschaft zur Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks gegenüber Parteien, Parlament und Regierung.

Die Handwerkskammern sind auch für die Lehrlingsausbildung und die Gesellen- und Meisterprüfung zuständig. Die Handwerkskammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften; Zwangsmitglieder sind die selbständigen Handwerker und Inhaber handwerklicher Betriebe sowie deren Gesellen und Auszubildende/Lehrlinge (nicht dagegen die Angestellten und die ungelernten und angelernten Arbeiter) Der deutsche Handwerkskammertag (DHKT) ist als privatrechtlicher Verein mit freiwilliger Mitgliedschaft die Dachorganisation der Handwerkskammern.

Die Handwerkskammern bilden zusammen mit den Handwerksinnungen die sich auf Bundesebene zu einem Zentralfachverband zusammenschließen, den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der die Handwerkspolitik im nationalen und internationalen Rahmen vertritt.

Das höchste Organ ist die Vollversammlung der Handwerkskammer, deren Mitglieder zwei Drittel Arbeitgebervertreter und ein Drittel Vertreter der im Handwerk beschäftigten Arbeitnehmer sind.

Die Handwerkskammer fördert die Interessen ihrer Mitgliedsbetriebe, indem sie die Unternehmen unter anderem in betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Fragen berät. Die Handwerkskammer überwacht die handwerkliche Berufsausbildung.


Hier eine Übersicht über die wichtigsten Funktionen der Handwerkskammer:

  • Sie vertritt die Interessen der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere in den Kommunen und der Landespolitik

  • betreibt eine aktive Öffentlichkeitsarbeit für das Handwerk

  • unterhält Kontakte zu allen wichtigen gesellschaftlichen Gruppen

  • arbeitet eng mit den Kreishandwerkerschaften und den Verbänden zusammen

  • führt das Register der eingetragenen Unternehmen (Handwerksrolle) und der Ausbildungsverhältnisse

  • stärkt die duale Berufsausbildung

  • unterrichtet über Zahlen und Fakten aus dem Handwerk

  • ist für die Prüfungen in der handwerklichen Berufsaus- und Weiterbildung verantwortlich

  • bietet den Mitgliedsunternehmen ein umfassendes Dienstleistungsangebot

  • gibt die Schriftenreihe Information und Dokumentation mit Zahlen, Daten und Befragungsergebnissen zum Handwerk heraus

  • betreut den Juniorenkreis Handwerk als Nachwuchsorganisation der Handwerkskammer

  • betreiben eine Gesellschaft zur Qualifizierung im Handwerk GQH

  • die Satzung der Handwerkskammer und der Haushalt sowie die Beitragssatzung werden öffentlich bekannt gemacht.




  • Ein kleiner Streifzug durch die Handwerksordnung


    Die Voraussetzungen zum Führen eines Handwerksbetriebes

    Eine der wichtigsten Aufgaben der Handwerkskammern ist die Führung der sogenannten Handwerksrolle. Ein Bundesgesetz, nämlich die Handwerksordnung (HwO) regelt umfassend und verbindlich, wer sich selbständig in einem Handwerksberuf oder mit wesentlichen Tätigkeiten des Handwerks befassen darf. Letztmalig wurde die HwO im Frühjahr 1998 novelliert und vor allem die beiden Anlagen A und B, in denen die Berufsfelder der nunmehr 94 Vollhandwerke und 57 handwerksähnlichen Gewerbe geregelt sind, angepasst.



    Nachfolgend einige wichtige Vorschriften, die in der Handwerksordnung enthalten sind:

    Erst mit der vollzogenen Eintragung in die Handwerksrolle ist ein Betrieb berechtigt, selbständig und auf eigene Rechnung ein Handwerk auszuüben (das gilt übrigens für jede Rechtsform).

    Eine wesentliche Teiltätigkeit eines Handwerks liegt dann vor, wenn zur selbständigen Ausführung dieser Arbeiten wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerksberufes notwendig sind.

    Es darf nur das Handwerk betrieben werden, für das auch eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht. Werden mehrere Handwerke gleichzeitig betrieben, so muss für alle ausgeübten Handwerke eine Eintragung in die Handwerksrolle bestehen. Auch Lohn- und Zulieferbetriebe unterliegen der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle, genauso wie nebenberuflich Tätige oder Rentner, die ein Handwerk betreiben.

    Auch Subunternehmer, die nur im Auftrag anderer Gewerbetreibender tätig sind, unterliegen den Vorschriften der Handwerksordnung, da in der Regel alle Merkmale einer selbständigen Tätigkeit gegeben sind. Betriebsinhaber, die mit Subunternehmen zusammenarbeiten, sollten sich deshalb vor der Aufnahme einer Zusammenarbeit bei der Handwerkskammer über die gewerberechtliche Zulässigkeit erkundigen.

    In die Handwerksrolle kann als Gewerbetreibender (=selbständiger Einzelunternehmer) nur eingetragen werden, wer die Meisterprüfung im ausgeübten Handwerk oder in einem mit diesem verwandt erklärten Handwerk bestanden hat. Die Anmeldung zur Meisterprüfung genügt nicht!


    Ausnahmen von der zuvor genannten Regel gibt es für den folgenden Personenkreis:

  • In die Handwerksrolle können zur Führung eines Handwerksbetriebes auch Personen eingetragen werden, die eine von der Handwerksordnung für das auszuübende Handwerk anerkannte Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit oder die Gesellenprüfung in dem Handwerk nachgewiesen haben, für das sie in der Handwerksrolle eingetragen werden wollen.


  • Auf Antrag kann das zuständige Regierungspräsidium (Tübingen bzw. Karlsruhe) nach Anhörung der Handwerkskammer und - sofern dies gewünscht wird - der Innung, eine befristete oder unbefristete Ausnahmebewilligung u. U. auch beschränkt auf eine Teiltätigkeit, erteilen. Bei der Antragstellung muss jedoch glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Ablegung der Meisterprüfung in Zukunft unzumutbar ist. Vor der Erteilung der Bewilligung ist in der Regel noch bei einer Sachkundeprüfung meisterliches Können nachzuweisen. Mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung aller selbständigen Handwerker kann eine solche Ausnahmebewilligung nur in echten Härtefällen erteilt werden.


  • Vertriebene oder Flüchtlinge, die vor ihrer Vertreibung eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung außerhalb des Geltungsbereiches der HwO bestanden haben, können nach einer Gleichstellung durch die Kammer in die Handwerksrolle eingetragen werden.


  • EU-Staatsangehörige, die in ihrem Heimatland mindestens 6 Jahre - und vor nicht mehr als 10 Jahren - selbständig oder in leitender Stellung das betreffende Handwerk betrieben haben und dies glaubhaft durch amtliche Zeugnisse nachweisen können, können für die selbständige Ausübung dieses Handwerksberufes in die Handwerksrolle eingetragen werden. Hierzu ist eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Regierungspräsidiums notwendig.


  • Nach dem Tode eines selbständigen Handwerkers darf der überlebende Ehegatte den Betrieb zeitlebens fortführen, muss aber nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode des selbständigen Handwerkers der Handwerkskammer einen vollbeschäftigten Betriebsleiter nachweisen, der die Voraussetzungen erfüllt. In Gefahrenhandwerken oder bei Ausbildung von Lehrlingen kann die sofortige Beschäftigung eines Meisters verlangt werden.


    Wer gegen die zuvor genannten Vorschriften der HwO verstößt, kann durch die zuständige Behörde (Landratsamt/Stadtverwaltung) nach Paragraph 16 Abs. 3 HwO bestraft werden. Neben der zwangsweisen Schließung des Betriebes kann der Inhaber mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro plus Gewinnabschöpfung belegt werden.








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