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Verwaltungsstelle Bremerhaven

letzte Änderung am Dienstag, den 17. Mai 2011




Die Kreishandwerkerschaft



Die Kreishandwerkerschaft ist der Pflichtzusammenschluss aller Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben.
Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen (§ 86 HwO).

Im Gegensatz zu den Innungen wurden die Kreishandwerkerschaften erstmals am 15. Juni 1934 auf gesetzlicher Grundlage ins Leben gerufen. An der damals fehlenden Beteiligung der Arbeitnehmer hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.

Dieser Sachverhalt ist als Bruch in der Struktur der handwerklichen Selbstverwaltung mit dem ihr beigegebenen Modell der Kooperation von Betriebsinhabern und Arbeitnehmern zu werten. Schließlich sind die Kreishandwerkerschaften ebenso wie die Innungen und Handwerkskammern Körperschaften des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Aufgaben.
Die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften führt die örtlich zuständige Handwerkskammer. Dabei ist sicherzustellen, dass die Kreishandwerkerschaft Gesetz und Satzung beachtet und die ihr übertragenden Aufgaben erfüllt werden.

Als Aufgabenschwerpunkte hat die Kreishandwerkerschaft:

- die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und die Interessen ihrer Migliedsinnungen wahrzunehmen;

- die Innungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die Innungsmitglieder in ihren gewerblichen, wirtschaftlichen und sozilen Interessen, die Behörden in allen Handwerksfragen zu unterstützen;

- für alle Innungen, die dies beantragen, die Geschäfte zu führen,

- sowie die Anordnungen und Vorschriften der Handwerkskammer auszuführen.





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