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Verwaltungsstelle Bremerhaven

letzte Änderung am Freitag, den 26. März 2010




Die Organe der Handwerksinnung



Die Innungsversammlung...

beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Sie ist das höchste Beschlussorgan und besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Bei größeren Innungen kann durch die Innungssatzung festgelegt werden, dass die Innungsversammlung aus Vertretern der Innungsmitglieder besteht, die von den Innungsmitgliedern gewählt werden (Vertreterversammlung).
Die Aufgaben der Innungsversammlung, die von der Festlegung des Haushaltsplans und der Prüfung und Abnahme des Jahresrechnung, über den Erlass von Vorschriften zur Durchführung der Lehrlingsausbildung, bis hin zur Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesinnungsverband reichen, sind im Einzelnen im § 61 Abs. 2 HwO festgelegt.

Bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung nehmen sämtliche Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teil. In wichtigen Fragen haben sie sogar ein Vetorecht, d.h., dass die Inkraftsetzung von Beschlüssen der Innungsversammlung der Zustimmung der Mitglieder des Gesellenausschusses bedarf.

Dies ist z.B.:

- bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung,

- bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen,

- bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen

- sowie bei der Wahl und Benennung der Vorsitzenden von Innungsausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, der Fall.


Der Gesellenausschuss ist bei der Erstellung der Tagesordnung der Innungsversammlung mit einzubeziehen und an der Innungsversammlung mit Sitz und Stimme zu beteiligen.



Der Innungsvorstand...

wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit gewählt. Seine Amtsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre. Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende des Vorstands (Innungsobermeister) und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollten Gesellen oder Auszubildende beschäftigen. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Obermeister und Geschäftsführer oder Obermeister und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Innung gemeinsam.
Der Gesellenausschuss ist an der Beratung und Beschlussfassung des Vorstands der Handwerksinnung mit mindestens einem Mitglied und vollem Stimmrecht zu beteiligen.




Die Innungsausschüsse

Bei den Innungsausschüssen unterscheidet die Handwerksordnung zwischen Ausschüssen mit und Ausschüssen ohne Beteiligung der Gesellen. Gleichwohl sind alle Ausschüsse Organe der Innung.

Zu den beteiligungspflichtigen Ausschüssen zählen vor allem jene, die Fragen der Berufsausbildung und berufsbezogener Prüfungen behandeln. Sie werden aus Vertretern der Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer, durch Innungsmitglieder und den Gesellenausschuss gewählt. Es sind dies:

- Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung.

- Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen.

- Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse, sofern die Innung von der Handwerkskammer zur Errichtung solcher Ausschüsse ermächtigt wurde.

- Ein sogenannter 1.3.3-Ausschuss. Dieser Koordinierungsausschuss muss errichtet werden, wenn die Innung öffentliche Fördermittel zum Bau und zur Ausstattung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vom Bundesministerium für Bildung und Forschung erhalten hat.



Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung

Dieser Ausschuss ist in jeder Innung zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder sein müssen. Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung gewählt. Dabei hat der Gesellenausschuss Stimmrecht. Die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Zustimmung des Gesellenausschusses.

Innungen die ein gutes Verhältnis zur Berufsschule und zu ihrem Gesellenausschuss pflegen, beteiligen auch Lehrer an den Sitzungen dieses Ausschusses. Sie können mit ihrer Sachkenntnis die Beratungen dieses Ausschusses unterstützen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.

Die wichtigsten Aufgaben des Ausschusses sind beispielsweise:
- Beratung über Berufsausbildungsvorschriften
- Abstimmung schulischer und betrieblicher Lern- und Ausbildungspläne
- Überbetriebliche Ausbildung (Ausbildungspläne)
- Durchführung von Ausbilderversammlungen
- Qualifizierung der Ausbilder
- Ausbildungsplatzsituation und Prüfungsergebnisse usw.
- Förderung der Weiterbildung.


Generell ist zur Funktion und Aufgabenstellung dieses Innungsausschusses zu sagen, dass dieser in Abgrenzung zur Aufgabenstellung des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer ausschließlich ausführende Funktionen übernimmt. Die Beschluss fassenden Funktionen bezüglich der Gestaltung der Berufsordnungsmittel liegen, soweit nicht bei anderen Stellen angesiedelt, beim Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer. Der Innungsausschuss zur Förderung der Berufsausbildung hat die sach- und praxisgerechte Umsetzung dieser Verordnungen zu unterstützen und zu gewährleisten.



Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)

Die Handwerksinnung kann einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenden Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. Dieser Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, d.h. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen die Hälfte Gesellen sein müssen.

Bei der Wahl des Vorsitzenden hat der Gesellenausschuss ein Stimmrecht mit Vetocharakter. Der Vorsitzende darf weder Innungs- noch Gesellenausschussmitglied sein. Er soll über fundierte Rechtskenntnisse verfügen.

Die Sitzung des Ausschusses hat den Charakter einer gerichtlichen Verhandlung. Für die Durchführung von Verfahren vor diesem Ausschuss gelten die folgenden Voraussetzungen:

- Gegenstand der Verhandlungen sind Streitigkeiten, die sich zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus dem zwischen abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnissen ergeben.

- Das Ausbildungsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Schlichtung noch bestehen.

- Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.

- Eine rechtsanwaltliche Vertretung ist für keine der beiden Parteien erlaubt, wohl aber die Vertretung des Auszubildenden durch einen Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaften ohne Anwaltseigenschaft.

- Beide Parteien werden im Verfahren mündlich angehört.


Wenn der vom Ausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt wird, so kann binnen zwei Wochen vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben werden.. Die Arbeitsgerichte sind die zuständigen Gerichte für Streitigkeiten aus den bestehenden Ausbildungsverhältnissen.

Wenn bei einer Innung ein Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichtet wurde, muss vor dem Arbeitsgerichtsverfahren zwingend das Verfahren vor diesen Innungsausschuss vorgeschaltet werden. So bestimmt es § 111 des Arbeitsgerichtsgesetzes.



Gesellenprüfungsausschuss

Die Handwerkskammer kann eine Handwerksinnung ermächtigen, Prüfungsausschüsse zur Abnahme von Gesellenprüfungen zu errichten, wenn sich die Handwerksinnung hierfür als Leistungsfähig erweist.

Gesellenprüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei für die Prüfungsgebiete sachkundigen und geeigneten Mitgliedern. Von diesen müssen wenigstens zwei Drittel der Gesamtzahl selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Arbeitnehmer und Betriebsinhaber sind im Gesellenprüfungsausschuss in gleicher Zahl vertreten. Mindestens ein Mitglied muss Lehrer einer berufsbildenden Schule sein. Die Vertreter der Arbeitgeber werden in der Innungsversammlung gewählt. Die Lehrer werden von der zuständigen Behörde benannt. Die Gesellen werden vom Gesellenausschuss gewählt. Sie müssen nicht in eine Betrieb eines Innungsmitglieds beschäftigt sein. Sie müssen aber die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und handwerklich tätig sein.

Die Aufgaben des Prüfungsausschusses ergeben sich aus dessen Zwecksetzung: die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Zwischen- und Abschlussprüfungen auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorzunehmen





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