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letzte Änderung am Dienstag, den 21. Februar 2012
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Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Grundlage der JAV-Arbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz. Darin ist geregelt, wann, in welchen Betrieben und wieviel Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen gewählt werden müssen und worin ihre Aufgaben bestehen. Die wesentlichen Aufgaben sind in zwei Bereiche aufgeteilt:
a) Kontrolle und Überwachung
b) Maßnahmen beantragen und Anregungen entgegennehmen
(also auch selber aktiv werden, Ideen entwickeln und vorantreiben)
In der Praxis gilt es nun, die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, aber auch andere Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit Leben zu erfüllen. Dabei kann es Euch immer wieder passieren, dass Eure Forderungen - sei es im Rahmen der Kontrolle und Überwachung oder bei Initiativen für Verbesserungen in der Ausbildung - beim Unternehmer auf "taube Ohren" stoßen. Daher ist es oft notwendig, über Gesetze, Verordnungen usw. hinaus Aktivitäten zu entfalten, um etwas zu erreichen.
Im Folgenden wollen wir Euch anhand von kurzen Beispielen unterschiedliche Möglichkeiten aufzeigen. Eurer Phantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt.
a) Kontrolle und Überwachung
In § 70 Abs. 1 Ziffer 2 des Betriebsverfassungsgesetzes heißt es:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Wahlberechtigten "geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden".
Schön gesagt. Aber welche Gesetze usw. gibt es denn überhaupt, deren Einhaltung die Jugend- und Auszubildendenvertretung überwachen soll? Wie soll man sich in diesem Dschungel zurechtfinden? Und wie funktioniert das überhaupt: "überwachen"?
Das Berufsbildungsgesetz
Eines der wichtigsten Gesetze für Auszubildende ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort werden einheitlich für alle Ausbildungsbetriebe die Grundlagen der Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung geregelt. Im Berufsbildungsgesetz findet Ihr Vorschriften über: das,
- was im Ausbildungsvertrag festgelegt werden muss (§ 4)
- und was nicht hineingehört (§ 5);
- die Pflichten des Ausbildenden (Betrieb) (§§ 6 bis 8)
- und des Auszubildenden (§9);
- Die Freistellungspflicht zum Besuch der Berufsschule bzw. zur Teilnahme an
Prüfungen (§ 7);
- Beginn (zum Beispiel Probezeit) und Ende der Ausbildung sowie die Weiterbeschäftigung (Übernahme) nach der Ausbildung (§§ 13 bis 17);
- Eignung der Ausbildungsstätte und der Ausbilder/innen (§§ 20 bis 23);
- Abkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit und
- das gesamte Prüfungswesen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz
Neben dem Berufsbildungsgesetz ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - die Bestimmungen gelten vor allem für Kolleginnen und Kollegen, die jünger als 18 Jahre alt sind - für die Arbeit der JAV wichtig. Es regelt für Jugendliche:
- die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8),
- die Freistellung zum Berufsschulbesuch (§ 9)
- sowie für Prüfungen (§ 10),
- tägliche Pausen und wöchentliche Ruhezeiten wie Samstags-
und Sonntagsruhe (§§ 11 bis 18)
- sowie den Mindesturlaub (§ 19),
- Beschäftigungsverbote bei gefährlichen oder Akkordarbeiten
sowie unter Tage (§§ 22 und 23).
Verordnungen
Zur näheren Ausführung der Gesetze werden Verordnungen erlassen, die spezielle Gesetzesfragen regeln. Eine allgemein für den Betrieb geltende Verordnung ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die zum Beispiel auch Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes näher ausführt. In der
Arbeitsstättenverordnung findet Ihr Vorschriften über die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen (Licht, Luft, Temperaturen, Lärmschutz etc.), Sanitär- und Pausenräumen. Gemeinsam mit der Gefahrenstoffverordnung dient die Arbeitsstättenverordnung dem Schutz und Erhalt der Arbeitskraft; ihre Einhaltung auch im Ausbildungsbereich muss von der JAV überwacht werden.
Die Ausbildungsverordnung
Speziell für die Berufsausbildung sind die Ausbildungsverordnungen wichtig. Sie regeln, welche
Inhalte in den einzelnen Berufen vermittelt werden müssen und gliedern den Ablauf der Ausbildung.
Die Mindestinhalte, die eine Ausbildungsverordnung enthalten muss, werden in § 25 Abs. 2 BBiG bzw. der HwO (für das Handwerk) umschrieben:
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
(Ausbildungsberuf),
4. die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist dem Auszubildenden mit dem Ausbildungsvertrag eine sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung auszuhändigen, die auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungsordnung und insbesondere des Ausbildungsrahmenplanes zu erstellen ist. Es ist also ein betrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen (wann wird was, wie lange vermittelt).
Die JAV hat nach § 70 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, zu überwachen, dass jedem Azubildenden eine sachliche und zeitliche Gliederung ausgehändigt und diese im Ausbildungsablauf auch eingehalten wird.
Die Tarifverträge
Neben Gesetzen und Verordnungen, deren Einhaltung die JAV zu kontrollieren und zu überwachen hat, sind auch die Tarifverträge (TV) ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung unserer Interessen.
In den Manteltarifverträgen (MTV) werden die Arbeitsbedingungen geregelt. Daneben gibt es Lohn-, Gehalts-, Ausbildungsvergütungs-, Sonderzahlungs- und Beschäftigungssicherungstarifverträge. Die Regelungen in den Tarifverträgen sind in den einzelnen Bereichen sehr unterschiedlich.
Unsere Forderungen in den Tarifverträgen werden nicht gesetzlich verordnet, sondern direkt zwischen Unternehmern, ihren Verbänden und der IG Metall ausgehandelt bzw. - wenn nötig - im Arbeitskampf durchgesetzt. Die ausgehandelten Ergebnisse - zum Beispiel Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütung - gelten natürlich nur für Mitglieder der IG Metall, auch wenn die Unternehmer alle Beschäftigten danach bezahlen, um zu verhindern, dass noch mehr von ihnen Mitglied der IG Metall werden.
Einen rechtlichen Anspruch haben jedoch nur Mitglieder der IG Metall! Deshalb: Je mehr Auszubildende Mitglied in der IG Metall sind, um so besser für die Durchsetzung zukünftiger Tarifverträge.
Tipp:
Bei Streitigkeiten um Bestimmungen der Tarifverträge sollte unbedingt die IG Metall-Verwaltungsstelle benachrichtigt werden. Sie kann Hilfestellung bei der Durchsetzung Eurer Rechte geben und gewährt - bei notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzungen - Rechtsschutz.
Die Betriebsvereinbarungen
Die angesprochenen Gesetze und Tarifverträge sind Mindestbestimmungen, die für alle gelten. Darüber hinaus werden zwischen Unternehmer und Betriebsrat oftmals Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarungen regeln Arbeits- und Ausbildungsbedingungen, die besonders einzelne Bereiche betreffen. So zum Beispiel lernzielorientierte Beurteilungssysteme, Schulung und Tätigkeit von Ausbilder/innen und Ausbildungsbeauftragten usw.
In vielen Ausbildungsbetrieben sind Betriebsvereinbarungen über die Beurteilungssysteme für Auszubildende abgeschlossen worden. Gerade auf die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarungen zu achten, ist eine wichtige Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
b) Maßnahmen beantragen und Anregungen entgegennehmen
Neben der Aufgabe, die geltenden Bestimmungen zu kontrollieren und zu überwachen, hat die JAV auch die Aufgabe, auf die Verbesserungen der Ausbildungsbedingungen Einfluss zu nehmen.
In § 70 Abs. 1 Ziffer 1 des Betriebsverfassungsgesetzes heißt es:
"Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat Maßnahmen, die den Wahlberechtigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung,
beim Betriebsrat zu beantragen."
Hier einige Beispiele für Maßnahmen, die beantragt werden können:
- Verbesserungen der Sachmittelausstattung in der Ausbildung (neue PCs, Taschenrechner, eine CNC Maschine usw.)
- Die Einführung einer Ausbildungsstandkontrolle anstelle
eines Beurteilungsverfahrens
- Renovierung der Pausenräume
- Die unbefristete Übernahme aller Auslernenden
...
In § 70 Abs. 1 Ziffer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes heißt es:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat Anregungen der Wahlberechtigten "insbesondere in Fragen der Berufsausbildung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die Betroffenen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren."
Solche Anregungen können vielfältig sein (siehe auch Beispiele "Maßnahmen beantragen").
Beispielsweise:
- Die Einführung von Job-Tickets
- Die Verlängerung von Lehrgangsphasen
- Die Durchführung von Projekttagen, z. B. "Umweltschutz in
der Berufsausbildung / im Betrieb"
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