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Verwaltungsstelle Bremerhaven

letzte Änderung am Dienstag, den 21. Februar 2012


Freistellungsmöglichkeiten



Damit Mitglieder der JAV ihre Aufgaben nach dem BetrVG erfüllen können, haben sie einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von der Ausbildung. Ebenso haben sie einen Anspruch auf Freistellung, wenn sie sich die notwendigen Qualifikationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, aneignen wollen.

In § 65 Abs. 1 BetrVG (Geschäftsführung) i.V.m. § 37 BetrVG (ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis) sind die rechtlichen Möglichkeiten der Freistellung von Mitgliedern der JAV benannt.

Nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG sind Mitglieder der JAV von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgeltes zu befreien, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Wird es infolge betriebsbedingter Gründe erforderlich, dass die JAV-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, haben die Mitglieder der JAV einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung innerhalb eines Monats bzw., sofern dieses nicht möglich ist, einen Anspruch auf Vergütung dieser Zeit als Mehrarbeit.

Einen grundsätzlichen Freistellungsanspruch von Mitgliedern der JAV ab einer bestimmten Anzahl Wahlberechtigter, wie dieses beispielsweise für den Betriebsrat in § 38 BetrVG geregelt ist, besteht nicht.

Nach § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG dürfen einem Mitglied der JAV durch seine Tätigkeit und die damit verbundenen Freistellungen keine finanziellen und beruflichen Nachteile entstehen. Diese Schutzbestimmung gilt bis ein Jahr nach Beenden der Amtszeit.

Die Bestimmungen aus § 37 BetrVG gelten auch für Ersatzmitglieder der JAV, sofern sie ersatzweise als JAV-Mitglied tätig werden bzw. geworden sind.

Es gibt eine Anzahl von Gründen, warum sich JAV-Mitglieder von ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit freistellen lassen können. Zum einen natürlich für die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen etc., zum anderen aber auch für die Vorbereitung bzw. Nachbereitung von solchen Veranstaltungen, für Gespräche mit ihren Wahlberechtigten usw.

Für die Freistellung eines Mitgliedes der JAV von seiner beruflichen Tätigkeit ist keine Zustimmung des Unternehmers erforderlich. Der Unternehmer ist lediglich so rechtzeitig wie möglich über die Erfordernisse der Freistellung zu informieren. Dabei reicht es aus, wenn in groben Zügen der Grund der Freistellung mitgeteilt wird. Es müssen keine inhaltlichen Beschreibungen vorgenommen werden, auch brauchen keine Namen, zum Beispiel von Auszubildenden, die ein Gespräch mit der JAV wünschen, genannt werde. Der Unternehmer muss lediglich erkennen können, dass es sich bei dem Freistellungsgrund um eine betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeit handelt.

Das Mitglied der JAV hat sich bei seinen Vorgesetzten abzumelden. Ist betriebsbedingt eine Freistellung nicht möglich, ist es entscheidend, wie dringlich die JAV-Tätigkeit ist. Das Mitglied der JAV muss die Dringlichkeit darlegen. Hier gibt es oftmals Konflikte, wenn der Unternehmer diese Dringlichkeit bezweifelt.

Der Betriebsrat sollte immer über die Freistellung informiert werden. Es ist hilfreich und wichtig, wenn man die Unterstützung des Betriebsrats hat, da insbesondere bei Konflikten mit dem Unternehmer vom Betriebsrat Rückhalt gegeben werden kann. Sollte es dennoch zu einem Konflikt kommen, ist die zuständige Gewerkschaft umgehend zu informieren, damit ggf. auch Rechtsschutz gewährt werden kann.
Nach Erledigung der JAV-Tätigkeit muss sich das JAV-Mitglied bei seinen Vorgesetzten zurückmelden. Eine darüber hinausgehende Rückmeldung, beispielsweise gegenüber der Personalabteilung, ist nicht erforderlich.

Kommt es im Rahmen der Freistellung für JAV-Tätigkeiten häufig zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, empfiehlt es sich, ein Tagebuch über die JAV-Arbeit zu führen. Hierin sollte man vermerken, von wann bis wann eine Freistellung in Anspruch genommen wurde, in Stichpunkten, welche JAV-Tätigkeit erledigt wurde, bei wem sich abgemeldet bzw. rückgemeldet wurde. Enden Freistellungskonflikte mit dem Arbeitgeber vor Gericht, so können die Aufzeichnungen ein große Hilfe sein.

Besondere Freistellungsschwierigkeiten können in mehrschichtigen Betrieben auftreten. Hier ist ggf. zu prüfen, ob auf Grundlage des § 37 Abs. 2 BetrVG eine generelle Schichtverlegung, beispielsweise von Wechselschicht auf Normalschicht, erfolgen kann. Sollte dieses vom Unternehmer verweigert werden, müssen in jedem Fall die Bestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz (z. B. maximal zulässige gesetzliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten) eingehalten werden. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass Schichtverlegungen für bestimmte Tage für Mitglieder der JAV erforderlich werden (z. B. bei Jugend- und Auszubildendenversammlungen, JAV-Sitzungen).

Über die gesetzliche Freistellungsregelung hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Freistellungsregelung in einer Betriebsvereinbarung. Hier kann jedem JAV-Mitglied ein bestimmter Zeitrahmen für seine Tätigkeit fest zugeschrieben werden. Sollte sich jedoch ein darüber hinausgehender Bedarf ergeben, so ist dieser unabhängig von dieser Betriebsvereinbarung durch den § 37 Abs. 2 BetrVG abgedeckt.

Unter § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG ist die Freistellung von Mitgliedern der JAV für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen geregelt. Während der ersten Amtszeit besteht Anspruch auf vier Wochen, bei Wiederwahl auf drei Wochen.
Im § 37 Abs. 7 des BetrVG heißt es: " ... jedes Mitglied des Betriebsrats (hat) während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ...". Das gilt auch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen. Daneben gibt es noch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, der nicht auf drei bzw. vier Wochen begrenzt ist und auch nicht darauf angerechnet werden darf. Dieser Anspruch besteht für Seminare, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die ausschließlich für die Arbeit der JAV-Mitglieder notwendig ist. Für diese Seminare hat der Arbeitgeber auch alle Seminarkosten zu bezahlen. Geregelt ist das im § 37 Abs. 6 BetrVG.


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