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Verwaltungsstelle Bremerhaven

letzte Änderung am Dienstag, den 21. Februar 2012


Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat



Die Zusammenarbeit zwischen der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem Betriebsrat ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Interessen aller Wahlberechtigten im Betrieb vertreten und durchsetzen zu können. Die JAV kann ohne den Betriebsrat keine Betriebsvereinbarungen mit dem Unternehmen abschließen und muss bei allen Aktivitäten (zum Beispiel Jugend- und Auszubildendenversammlungen, Sprechstunden etc.) mit dem Betriebsrat eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen JAV und Betriebsrat nötig, um alle Fragen, die sowohl die Wahlberechtigten für die JAV als auch die anderen Arbeitnehmer/innen im Betrieb betreffen, zu diskutieren.

Aus diesem Grund gibt es eine Reihe von Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz, die sowohl das Teilnahmerecht der JAV an Sitzungen des Betriebsrates, das Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beteiligung an verschiedenen Ausschüssen und Besprechungen mit den Unternehmern regeln.



Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrates

In § 67 des Betriebsverfassungsgesetzes heißt es:

"Die Jugend-und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden."

Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die Wahlberechtigten betreffen, so hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung entscheidet allein, ob sie einen Vertreter zu den Sitzungen des Betriebsrates entsendet. Der Betriebsrat hat keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen werden muss, wie es in § 29 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt ist.
Was Ihr auf den Sitzungen erfahren könnt, sind Dinge, wie zum Beispiel, ob im Betrieb Entlassungen anstehen, Verlagerungen der Produktion bzw. Abteilungen geplant sind, ob Rationalisierungen durchgeführt werden sollen, die möglicherweise für die Übernahme von Auszubildenden interessant sein können, oder wie insgesamt die Lage des Unternehmens aussieht.
Nicht bei allen Themen, die auf der Tagesordnung der BR-Sitzung stehen, ist sofort ersichtlich, dass auch die Wahlberechtigten zur JAV betroffen sind. So wird schon mal vergessen, die gesamte JAV einzuladen.



Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung

In § 67 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes heißt es:

"Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat Stimmrecht soweit die zu fassenden Beschlüsse überwiegend die Wahlberechtigten betreffen."

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung heißt dies, dass sie nicht nur zu dieser Sitzung eingeladen werden muss und alle teilnehmen sollten, sondern auch, dass sie, wenn "überwiegend" die Wahlberechtigten betroffen sind, mit abstimmen kann. Der Begriff "überwiegend" ist quantitativ zu verstehen.
Das bedeutet, dass der Beschluss zahlenmäßig mehr Wahlberechtigte zur Jugend-und Auszubildendenvertretung als andere Arbeitnehmer betreffen muss. Bei Verstößen seitens des Betriebsrates greift das bereits zuvor erläuterte Verfahren, mit dem Unterschied, dass der gefasste Beschluss nicht rechtswirksam ist.



Aussetzen von Beschlüssen des Betriebsrates

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat das Recht, Beschlüsse des Betriebsrates für die Zeit von einer Woche auszusetzen. Diese Regelung ist in § 66 des BetrVG festgelegt. Das Aussetzen von Beschlüssen geht aber nur, wenn die JAV meint, dass wichtige Interessen der Wahlberechtigten nicht berücksichtigt worden sind. Außerdem sollte ein Beschluss nur ausgesetzt werden, wenn wirklich alle Möglichkeiten zur Mitentscheidung im Betriebsrat genutzt worden sind.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollte bei diesem Verfahren unbedingt folgende Punkte beachten:

1. Versucht mit Betriebsratsmitgliedern zu reden und sie von Eurer Meinung zu überzeugen - vor der Betriebsratssitzung.
2. Die IG Metall sollte unbedingt einbezogen werden, damit sie Euch helfen und möglicherweise zwischen dem Betriebsrat und der JAV vermitteln kann.
3. Prüft vor dem Antrag, ob der Betriebsrat nicht auch anders zu überzeugen ist, damit Ihr nicht erst einen solchen Antrag stellen müsst.
4. Wenn der Betriebsrat seinen Beschluss aus der letzten Sitzung erneut fasst, gibt es keine Möglichkeit für die JAV, diesen Beschluss nochmals auszusetzen.
5. Die JAV hat die Möglichkeit, jeden Beschluss des Betriebsrates auszusetzen, sobald sie der Meinung ist, dass dies besonders Wahlberechtigte betrifft und beeinträchtigt.
6. Ihr solltet als JAV mit dieser gesetzlichen Möglichkeit, Beschlüsse des Betriebsrates auszusetzen, sehr bedacht und vorsichtig umgehen.



Beteiligung der JAV an Ausschüssen des Betriebsrates

Die Ausschüsse, die ein Betriebsrat bilden kann, sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Entsprechend dem § 27 des BetrVG, hat der Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben ab neun und mehr Mitgliedern einen Betriebsausschuss zu bilden. Sobald ein Betriebsausschuss besteht, kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse zur Erledigung von Aufgaben bilden.

Ein solcher Ausschuss sollte der Berufsbildungsausschuss sein.

Der Betriebsrat legt in seiner konstituierenden Sitzung fest, wer die jeweiligen Ausschüsse besetzt; die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebsrates.
Im Berufsbildungsausschuss ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit beratender Stimme vertreten. Über die Anzahl der JAV-Mitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, macht das Gesetz keine Angaben. In der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass entsprechend dem Verhältnis der BR-Mitglieder zu den JAV-Mitgliedern der Ausschuss zu besetzen ist (vgl. Fitting, Kaiser, Heither, Engels, BetrVG, Handkommentar 19. Auflage § 67 RN 15). Dem Ausschuss kann vom Betriebsrat die Aufgabe übertragen werden, mit dem Unternehmer oder einer von diesem beauftragten Person Gespräche und Verhandlungen zu dem Aufgabengebiet des Ausschusses zu führen.

Für den Berufsbildungsausschuss heißt dies, alle Fragen, die mit der Berufsausbildung in dem Betrieb zu tun haben, werden mit dem vom Arbeitgeber beauftragten Vertreter verhandelt. Der Betriebsrat kann auf der Grundlage dieser Gespräche zum Beispiel Betriebsvereinbarungen mit dem Unternehmer abschließen.

Gerade bei Fragen der Berufsausbildung, die insbesondere die Wahlberechtigten betreffen, ist die Teilnahme der JAV an diesen Ausschüssen unbedingt notwendig. Die JAV kann somit Einfluss auf die Betriebsvereinbarungen oder notwendige Regelungen für die Berufsausbildung nehmen.
Der Ausschuss hat also die Aufgabe, Entscheidungen des Betriebsrates vorzubereiten. Bei Gesprächen des Berufsbildungsausschusses mit dem Arbeitgeber ist in der Regel die Ausbildungsleitung (Ausbilder/in, Ausbildungsleiter/in etc.) der direkte Verhandlungspartner.

Beispiele für die Arbeit des Berufsbildungsausschusses:

- Beratung über Beurteilungsbögen der Auszubildenden
- Beratung über ein Ausbildungskonzept zum Umweltschutz
- Beseitigung von Einstellungstests für Auszubildende
- Beraten von Ausbildungsplänen für die Ausbildung im Betrieb
- Festlegung von Ausbildungsinhalten mit sachlicher und zeitlicher Gliederung

Die genannten Aufgaben sind nur Beispiele und sicherlich nicht vollständig. Grundsätzlich kann im Berufsbildungsausschuss alles Thema sein, was mit der Ausbildung zu tun hat.



Teilnahmerecht an Besprechungen mit dem Unternehmen

Die Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen ist in § 68 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Dort heißt es:

"Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuzuziehen", wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Wahlberechtigte betreffen.

Das Wort "hat" bedeutet im Gesetzestext, dass der Betriebsrat bei solchen Gesprächen die JAV hinzuziehen muss. Der Betriebsrat muss den Vorsitzenden der JAV unterrichten, wenn ein solches Gespräch stattfindet; dieser hat wiederum die Aufgabe, die gesamte JAV zu informieren.
Die JAV entscheidet, wer für sie an dem Gespräch teilnimmt. Das Teilnahmerecht bezieht sich nicht ausschließlich auf die Funktion des Vorsitzenden. Wichtig ist, dass ein Recht zur Teilnahme besteht, wenn Fragen besprochen werden, die besonders die Wahlberechtigten betreffen.
Auf keinen Fall solltet Ihr solche Gespräche ohne den Betriebsrat führen. Zum einen wäre dies nach dem Gesetz nicht möglich, zum anderen ist es immer gut, wenn ein Betriebsratsmitglied bei solchen Gesprächen dabei ist, weil der Arbeitgeber merken soll, das sich Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht spalten lassen. Wichtig ist auch, dass Ihr, bevor das Gespräch beginnt, mit den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern genau abklärt, was Ihr wollt, damit nicht im Gespräch, wenn der Arbeitgeber dabei ist, unterschiedliche Meinungen zwischen Betriebsrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung deutlich werden. Gemeinsame Absprache ist also notwendig.


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