Die Übersicht behalten in komplizierten Vertragswerken!
1. Arbeitsvertrag auf der Basis eines Tarifvertrages
Gilt für ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, sei es durch Tarifbindung, sei es durch Verweis im Arbeitsvertrag, so kann sich der Arbeitsvertrag auf wenige Punkte beschränken:
Beinhalten sollte er auf jeden Fall:
Name und Anschrift der Vertragsparteien
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Charakterisierung/Beschreibung der Tätigkeit und Arbeitsort des Angestellten
Verweis auf einen evtl. anwendbaren Tarifvertrag, z.B. "Es gelten die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürtt./Nordbaden in der jeweils gültigen Fassung."
Dauer der Probezeit (bzw. Verzicht auf eine Probezeit)
tarifliche Gehaltsgruppe
Je nach konkreter Vereinbarung und Sachverhalt können noch folgende Angaben hinzukommen:
Übertarifliche Zahlungen
Sondervereinbarungen
Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen
evtl. betriebliche Altersversorgung
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen:
Dauer der Befristung
bei mehr als zwei Jahren: Grund der Befristung
Bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen:
Dauer und Lage der Arbeitszeit
Gehalt als Anteil vom Tarifgehalt
2. Arbeitsvertrag ohne Bezug auf einen Tarifvertrag
Kann der Bezug auf einen Tarifvertrag nicht durchgesetzt werden, so müssen zusätzlich gem. § 2 Abs.1 Nachweisgesetz folgende weitere Regelungen einzeln in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Vor allem sind das:
Vereinbarte Arbeitszeit (Dauer und Lage)
gebenenfalls Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten
Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderer Bestandteile sowie deren Fälligkeit
Parameter für Provisionen und Gewinnbeteiligungen, gegebenenfalls Bezug auf eine betriebliche Vergütungsordnung Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, Urlaubsgeld‚ Kündigungsfristen
Ist ein Auslandseinsatz von länger als einem Monat vorgesehen, müssen folgende Vereinbarungen zusätzlich getroffen werden:
Dauer und Ort der Auslandstätigkeit
Währung, in der das Entgelt gezahlt wird weiteres zusätzliches Entgelt bzw. Auslösungen und Sachleistungen, z.B. Familienheimflüge
Vereinbarungen über die Rückkehr
3. Befristete Arbeitsverhältnisse
Praktikum und befristeter Vertrag nach dem Studium
Viele Firmen schrecken davor zurück, Absolventen, die bei ihnen ein Praktikum gemacht haben, nach Abschluss des Studiums befristet ohne Sachgrund zu übernehmen, weil in § 14 Abs.2 Satz 2 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) ein sog. Anschlussverbot geregelt ist. Demnach ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Weisen Sie in solchen Fällen auf Folgendes hin:
Wenn das Praktikum ein Pflichtpraktikum mit eindeutigen Ausbildungsinhalten war, war es kein Arbeitsverhältnis - dann gilt das Anschlussverbot nicht.
Außerdem besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit Sachgrund gem. § 14 Abs.1 Ziff.2 TzBfG (Anschlussbeschäftigung nach dem Studium) zu befristen. Das geht allerdings nur einmal nach Abschluss des Studiums. Der Zweck der Eingliederung in das Berufsleben sollte im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden.
Manche Arbeitgeber (wie z.B. VW) sind dazu übergegangen, Werksstudenten nicht direkt sondern über eine Verleihfirma einzustellen. Dann besteht für die Firma gar kein Risiko, weil es sich bei der Vorbeschäftigung um einen Vertrag mit einem anderen Arbeitgeber gehandelt hat.
Weitere Informationen zu befristeten Arbeitsverträgen gibt es HIER.