...werden IG Metall Mitglieder kostenlos in ihrer Verwaltungsstelle beraten.
Einige Informationen erhälst Du schon hier, auf dieser Seite.
Sollten Dir die Informationen nicht ausreichen oder nicht weiterhelfen, hole Dir in Deiner Verwaltungsstelle einen Termin.
Auf den folgenden Seiten findet Ihr für den ersten Überblick unser
Frage: Haben alle Beschäftigten Anspruch auf Leistungen aus Tarifverträgen?
Antwort: Im Tarifvertragsgesetz § 3 Abs. 1 ist geregelt, dass Tarifverträge nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten. Das heißt nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen verbindlichen Rechtsanspruch auf alle Leistungen aus den Tarifverträgen.
Wir wissen, dass die Arbeitgeber oft auch für für die nichtorganisierten Arbeitnehmer anwenden.
In diesem Fall sind das aber freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die jederzeit wegfallen können. Ein Rechtsanspruch besteht in diesem Fall für die unorganisierten Beschäftigten nicht.
Frage: Was kann ich bei einer Kündigung tun?
Antwort: Bei einer Kündigung kann man innerhalb von 21 Kalendertagen bei Gericht Klage einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung berechtigt ist.
Die IG Metall gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz, d.h. wir übernehmen die Rechtsberatung und die Kosten für die Prozessvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH.
Frage: Habe ich bei Entlassung einen Abfindungsanspruch?
Antwort: Nein, nicht unbedingt.
In der Regel muss man gegen die Kündigung klagen, um dann ggf. in einem Vergleich zu einer Abfindung zu kommen.
In Betrieben mit Betriebsrat kann zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ein Sozialplan vereinbart werden.
Frage: Können befristete Arbeitsverträge verlängert werden?
Antwort: Ja, innerhalb des Teilzeit - und Befristungsgesetzes können Arbeitsverträge bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Liegt kein sachlicher Grund vor, können Arbeitsverträge kalendermäßig befristet werden und zwar bis zu 2 Jahre bzw. bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren höchstens dreimal verlängert werden.
Frage: Welche Rechte hat ein Betriebsrat?
Antwort: Der Betriebsrat hat in wichtigen Fragen , wie z.B. Lage der Arbeitszeit, Leistungsentlohnung, Überstunden, Kurzarbeit, Lage des Urlaubs, Arbeitsschutz mitzubestimmen.
Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden.
Bei Entlassungen kann der Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren.
Frage: Was kann man gegen eine Abmahnung tun?
Antwort: Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Die Abmahnung wird zur Personlakte genommen.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Gegendarstellung ebenfalls in die Personalakte kommt. Die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte kann über das Gericht eingeklagt werden.
Frage: Wie verhalte ich mich bei Lohnrückständen?
Antwort: Bei Lohn - / Gehaltsrückständen sollte der Arbeitnehmer seine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei sind ggf. Ausschlußfristen zu beachten.
Kommt der Arbeitgeber der Geltendmachung nicht nach, kann der Arbeitnehmer bei weiteren Lohnrückständen nach entsprechender erneuter Geltendmachung gemäß § 273 BGB seine Arbeitsleistung zurückbehalten.
Frage: Was ist eigentlich Annahmeverzug?
Antwort: Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, sein Arbeitgeber sie aber nicht annimmt, kommt letzterer in "Annahmeverzug". Dann muss er den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen. Dabei ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt nachzuarbeiten. So steht es in Paragraf 615, Bürgerliches Gesetzbuch.
Frage: Was ist eigentlich eine Behinderung ?
Antwort: Das Sozialgesetzbuch IX definiert eine Behinderung als eine nicht nur vorübergehende, länger als sechs Monate andauernde Beeinträchtigung. Sie kann körperliche, geistige oder seelische Ursachen haben. Dabei ist es unerheblich, ob sie auf Krankheit oder einem Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Die Auswirkungen auf den Betroffenen werden als "Grad der Behinderung" (GdB) in Zehnerschritten von 10 bis 100 gemessen. Bei einem Grad der Behinderung von 20 gilt ein Mensch als behindert, ab 50 als schwerbehindert (etwa bei schwer einstellbarer Zuckerkrankheit). Bei einem GdB von 30 oder 40 können Betroffene - nach einem Antrag beim Arbeitsamt - einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Weil Behinderungen nicht zwangsläufig zu eingeschränkter Leistung im Berufsleben führen, wird der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" nur noch in der Unfallversicherung verwandt.
Frage: Wann erhalte ich Rechtsschutz durch die IG Metall?
Antwort: Rechtsschutz gewährt die IG Metall ihren Mitgliedern in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten.
Nach einer Wartezeit von drei Monaten hat man Anspruch auf den Rechtsschutz der IG Metall.
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Stand: Mai 2003
In dieser Rubrik werden an einigen Beispielen große und kleine Fallen für Arbeitnehmer aufgezeigt, damit sich unsere Mitglieder davor schützen können.
Insolvenz ist kein zwingender Kündigungsgrund Ein bestehendes Arbeitsverhältnis bleibt von einer Insolvenz unbeeinträchtigt. Dieses ergibt sich aus § 108 Insolvenzordnung (InsO), wonach Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse weiterbestehen. Der Insolvenzverwalter (früher Konkursverwalter) rückt dadurch an die Position des Arbeitgebers anstelle des Schuldners (bisheriger Arbeitgeber). Maßgebliche Vorschrift ist § 80 InsO. Somit sind Rechte und Pflichten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den neuen Arbeitgeber, den Insolvenzverwalter, bindend.
Somit kann ein bestehendes Arbeitsverhältnis nur durch eine betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung beendet werden. Das eröffnete Insolvenzverfahren stellt keinen Kündigungsgrund dar.
Achtung Probezeit! In den meisten Arbeitsverträgen wird eine Probezeit (meist 3 bis 6 Monate) vereinbart. In die Phase kann das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist (min. 14 Tage) vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt werden.
Besonders wichtig ist, wie die Probezeit im Arbeitsvertrag definiert ist. Es sollte heißen: "Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit".
Die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2009 und ist aus Gründen der Erprobung bis zum 31.06.2009 befristet" hat einen ganz anderen Effekt. Es handelt sich in Wahrheit um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das keine automatische Verlängerung zur Folge hat.
Was ist bei den vermögenswirksamen Leistungen zu beachten? Voraussetzung zur Zahlung der Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) ist der Abschluss eines gemäß Vermögensbildungsgesetzes zugelassenen Anlagevertrages. Für diesen gilt: mindestens sechs Jahre lang muß eingezahlt werden, ein Jahr muß der Vertrag ruhen. Nach sieben Jahren kann über den Sparvertrag einschließlich Verzinsung verfügt werden.
Eigenbeiträge sind möglich, aber nicht erforderlich. Sie können für denjenigen sinnvoll sein, der Anspruch auf die staatliche Sparzulage hat.
Dem Arbeitgeber muß rechtzeitig das Vorhandensein eines derartigen Vertrages angezeigt und die entsprechende Kontoverbindung zur Überweisung der VWL an den Sparvertrag mitgeteilt werden.
Hat der/die ArbeitnehmerIn keinen entsprechenden Anlagevertrag entfällt der Anspruch auf die Zahlung der VWL. Eine direkte Auszahlung ist nicht möglich.
Die wichtigste Entscheidung ist also: überhaupt einen Vertrag abzuschließen, ansonsten verschenkt man den tariflichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber!!!
Ausgleichsquittung Viele Arbeitgeber lassen sich von gekündigten Arbeitnehmern eine Ausgleichsquittung unterschreiben.
Begründung: Rückgabe Lohnsteuerkarte, Übergabe Werkzeug u.s.w.
In diesen Schreiben ist oft der Satz „Es bestehen keine weiteren Ansprüche gegen die Firma XYZ." enthalten. Dies hat zur Folge, daß der Betroffene keinerlei Möglichkeit mehr hat gegen die Firma zu klagen. Davon betroffen sind auch Abfindungen, ausstehende Löhne oder sonstige Forderungen.
Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten In vielen Betrieben sind sie heute eine Selbstverständlichkeit: Zeitkonten, auf denen Guthaben aus Gleitzeit, aus Flexizeit und Mehrarbeit oder solche, die im Rahmen der Altersteilzeit erworben wurden, verbucht werden.
Eine gute Sache; aber im Ernstfall, d. h., wenn die Firma in die Pleite schlittert, sind die Arbeitnehmer die Dummen und schauen in die Röhre. Im Altersteilzeittarifvertrag ist eine Insolvenzsicherung zwingend vorgeschrieben. Uns sind trotzdem nur wenige Regelungen bekannt. Dabei sind die Folgen im Ernstfall katastrophal. Bei den üblichen Zeitkonten gibt es keine zwingende Vorschrift, dass die Gelder auch im Fall einer Pleite ausgezahlt werden müssen.
Ist die Pleite abzusehen, ist es zu spät. Deshalb: Sorgt für die Sicherung Eurer Konten, damit Ihr später nicht die Dummen seid. Die IG Metall berät gern bei der betrieblichen Umsetzung. Im Zweifelsfall muss ein Zeitkonto vom Bestehen einer Insolvenzsicherung abhängig gemacht werden.
Klagefrist beachten Wer eine Kündigung erhält und sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren möchte, muß spätestens 21 Tage nach Erhalt der Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben. Das Versprechen des Arbeitgebers, für eine Wiedereinstellung nach einigen Wochen zu sorgen, hebt diese Frist nicht auf!
Die IG Metall-Mitglieder erhalten kostenlosen Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaft.
Aufhebungsvertrag Besondere Vorsicht ist bei Aufhebungsverträgen angeraten!
Der Arbeitnehmer riskiert eine Sperrfrist beim Arbeitsamt bis zu 12 Wochen. Weiterhin hat er damit keine Klagemöglichkeit gegen den Arbeitgeber wegen Verlust seines Arbeitsplatzes. Durch den Abschluß von Aufhebungsverträgen wollen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte umgehen.
Vor der Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen sollte jeder Betroffene Bedenkzeit fordern und sich mit seinem Betriebsrat und seiner Gewerkschaft in Verbindung setzen.
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Stand: Mai 2003
Hier gibts weitere Links:
RATGEBER & BILDUNG!!
Rund ums Arbeitsrecht gehts hier auf den Vorstands-Seiten IG Metall
ARBEIT UND GESUNDHEIT!
Rund um den Arbeits-, Gesundheits- und betrieblichen Umweltschutz
dreht es sich auf diesen Vorstands-Seiten der Bundes-IG Metall