letzte Änderung am Donnerstag, den 14. September 2006
Neue Infos zur Altersteilzeit
Durch ein Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung ( RV- Nachhaltigkeitsgesetz ), das als Referentenentwurf nun vorliegt, soll ab 2006 bis 2008 das Renteneintrittsalter bei den „Altersrenten“ wegen Arbeitslosigkeit oder nach „Altersteilzeit“ schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63 Lebensjahr angehoben werden.
Nunmehr ist es möglich,dass aufgrund unserer intensiven Bemühungen der Kreis derjenigen, die Vertrauensschutz in Anspruch nehmen können, vergrößert wird.
Voraussichtlich sollen alle, die bis zum 31.12.1951 geboren sind, also die älter sind, Vertrauensschutz genießen und die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit“ mit 60 in Anspruch nehmen können, wenn sie bis zum Stichtag (voraussichtlich 3.12.2003- Kabinettbeschluss ) einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben. Der Beginn der Altersteilzeit ist nicht von dem Stichtag abhängig – sie muss nicht noch in diesem Jahr beginnen!
Das bedeutet, dass diejenigen, die am 3.12.2003 noch keine Vereinbarung unterzeichnet haben, und ab dem 1.1.1946 bis zum 31.12.1951 geboren sind, keinen Vertrauensschutz genießen.
Für sie wird das Rentenzugangsalter für die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach „Altersteilzeit“ ab Januar 2006 in 1 Monatsschritten angehoben.
Weiterhin sollte beachtet werden,dass bei Inanspruchnahmen einer Altersteilzeit (z.B. eine 5-jährige Altersteilzeit, Arbeitsphasen von 55-57,5 und Freistellungsphase von 57,5 bis 60. Lebensjahr) und Vorliegen der Voraussetzungen auch jede andere Rentenart in Anspruch genommen werden kann, und zwar insbesondere:
Frauen, die in der Zeit vom 1.1.1945 bis 31.12.1951 geboren sind, 15 Jahre Wartezeit erfüllen und nach dem 40. Geburtstag Jahre sozialversicherungspflichtigt gearbeitet haben, können
weiterhin mit vollendetem 60.Lebensjahr mit max. 18%Abschlag die „Altersrente für Frauen“ in Anspruch nehmen.
Auch Schwerbehinderte können die „Altersrente für Schwerbehinderte“ mit Abschlägen mit vollendetem 60.Lebensjahr, bzw. abschlagfrei nach 35 Jahren Wartezeit mit dem 63.Lebensjahr in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, beruf- oder erwerbsunfähig waren, können noch abschlagfrei mit 60 in Rente gehen.
Langjährige Versicherte können nach 35 Jahren Wartezeit mit 63 bzw.62 Jahren mit Abschägen in die „Altersrente für langjährige Versicherte“ gehen.
Erwerbstätige, die 1952 und danach geboren sind, sind von der geplanten Neuregelung ohnehin nicht betroffen, denn sie können bereits seit der Rentenreform 1992 die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit“ sowie die „Altersrente für Frauen“ nicht mehr- auch nicht mehr mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Sie können allerdings weiterhin die „Regelaltersrente“, die „Altersrente für langjährige Versicherte“ und die „Altersrente für Schwerbehinderte“ in Anspruch nehmen.
Beachte: Zahlreiche Tarifverträge stellen hinsichtlich der Dauer der Altersteilzeit auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts ab.
Insoweit greifen die geplanten Änderungen zwar nicht in den Regelungsinhalt der Tarifverträge ein, können jedoch Einfluss auf die Dauer der künftigen zu vereinbarenden Altersteilzeitverhältnisse haben.
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