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letzte Änderung am Donnerstag, den 14. September 2006
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Bundeskabinett beschließt neue Vertrauensschutzregelung
von Johannes Steffen - Arbeitnehmerkammer Bremen
Das Bundeskabinett hat am 03.12.2003 die Anhebung der Altersgrenze für den frühest möglichen Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beschlossen. Ab Dezember 1948 Geborene werden diese Rentenart frühestens nach dem vollendeten 63. Lebensjahr beziehen können.
Eine Vertrauensschutzregelung soll rentennahen Jahrgängen auch weiterhin die Möglichkeit sichern, die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr - mit bis zu 18% Abschlag - in Anspruch nehmen zu können. Zur konkreten Ausgestaltung der zu erwartenden Regelung gab es in den vergangenen Tagen ständig wechselnde Informationen. Die nunmehr vom Bundeskabinett beschlossene Vertrauensschutzregelung ist gegenüber der Fassung im seit Anfang November kursierenden Referentenentwurf für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz deutlich ausgeweitet worden; der heutige Beschluss sieht folgenden Wortlaut für den neuen § 237 Abs. 6 SGB VI vor:
§ 237 Abs. 6 SGB VI*
Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, die
1. am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3. vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
4. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
* Text des vom Bundeskabinett am 03.12.2003 beschlossenen Entwurfs für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Der Kreis der Personen, die Vertrauensschutz genießen, wird auf die unter 55-Jährigen ausgeweitet. Da es die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aber bereits nach geltendem Recht für die Geburtsjahrgänge ab 1952 nicht mehr geben wird, erfasst die Ausweitung faktisch nur die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951.
Voraussetzung für die Erlangung des Vertrauensschutzes bleibt eine vertragliche Vereinbarung über die Beendigung der Beschäftigung - also der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages oder einer Vorruhestandsregelung (z.B. Aufhebungsvertrag) - vor dem Stichtag.
Stichtag wird nach dem Beschluss des Bundeskabinetts nicht der 03.12.2003, sondern der 01.01.2004 sein. - Wer also vor dem Stichtag entsprechende Dispositionen getroffen hat (Vertragsabschluss) fiele als vor 1952 Geborener unter den Vertrauensschutz und könnte weiterhin mit frühestens dem vollendeten 60. Lebensjahr in eine um 18% geminderte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wechseln.
Außerdem wurde eine branchenspezifische Vertrauensschutz-Variante beschlossen: Die Altersgrenze von 60 Jahren wird beibehalten für Beschäftigte im Montanbereich, wenn die Rente wegen Arbeitslosigkeit über den vorherigen Bezug von Anpassungsgeld in Anspruch genommen wird.
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