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| Arbeitsrecht |
Bundessozialgericht: Keine Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag |
Hatte ein Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen. Im konkreten Fall hatte eine Firma im Zuge einer Neustrukturierung Personal abgebaut. Davon war auch ein Lagerarbeiter betroffen. Er willigte in einen Aufhebungsvertrag ein und erhielt als Ausgleich 10000 Euro. Daraufhin sperrte die Arbeitsagentur 12 Wochen lang das Arbeitslosengeld. Doch dazu hatte sie kein Recht. Denn dem Arbeiter hätte andernfalls eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich nicht arbeitsrechtlich hätte wehren können. Darum hatte er das legitime Interesse, sich mittels Aufhebungsvertrag zumindest eine Abfindung zu sichern. Das Interesse der Arbeitsagentur, die Arbeitgeberkündigung abzuwarten, war nicht gleichwertig anzusehen.
(BSG vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R) |
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Urlaub: Eigenmächtigkeit ist Kündigungsgrund |
Der Arbeitnehmer hat auch bei unberechtigter Urlaubsverweigerung nicht das Recht, sich selbst zu beurlauben. Ihm steht der Weg zum Arbeitsgericht offen. Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber ausdrücklich nicht genehmigten Urlaub an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juni 2006 - 4 Sa 172/06) |
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Küchenhilfe darf ungestraft Firmenjoghurt essen HANDELSBLATT, Dienstag, 18. Juli 2006 |
Wegen ihres pingeligen Arbeitgebers hätte eine Küchenhilfe fast ihre Stelle verloren: Sie hatte einen firmeneigenen Joghurt gegessen, dessen Verfallsdatum bereits in der Vergangenheit lag. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber umgehend. Das hessische Landesarbeitsgericht wies den Pedanten jedoch in die Schranken.
HB FRANKFURT AM MAIN. In dem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts gaben die Richter der Klage der Arbeitnehmerin gegen den Küchenbetrieb statt und erklärten sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.
Die Küchenhilfe hatte den etwa 40 Cent teuren Joghurt gegessen. Als sie später erwischt wurde, verwies sie darauf, dass die Ware bereits „abgelaufen“ war. Gleichwohl kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos und berief sich dabei auf einen Hinweis an die Belegschaft, wonach die Mitnahme firmeneigener Lebensmittel nach Hause ohne Bezahlung ausdrücklich verboten sei.
Die Richter entschieden, diese Vorschrift bedeute aber nicht automatisch, dass auch der Verzehr geringwertiger Lebensmittel am Arbeitsplatz verboten ist. Insofern hätte die Küchenhilfe nicht zwingend vom Unrecht ihres Handelns ausgehen müssen. Grundsätzlich könne zwar auch beim Diebstahl oder Verzehr geringwertiger Lebensmittel eine Kündigung ausgesprochen werden. Dies gelte aber nur bei einer „rechtswidrigen Zueignung“, argumentierten die Richter.
(Az.: 5/11 Sa 764/05)
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