Ende einer 10jährigen Baustelle: Die neue EBR-Richtlinie ist am 5. Juni 2009 in Kraft getreten
Nun muss sie bis 5. Juni 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neue Richtlinie enthält einige wichtige Verbesserungen für EBRs. Darauf können sich ab Juni 2011 auch sog. Artikel-6-Vereinbarungen berufen, die vor dem 5. Juni 2009 abgeschlossen wurden. Alle Vereinbarungen, die zwischen Juni 2009 und und 2011 abgeschlosssen oder überarbeitet werden können sich weiter nur auf die alte Gesetzgebung berufen. Sog. Artikel-13-EBRs können sich weder auf altes noch auf neues Recht berufen, für sie gilt nur die eigene EBR-Vereinbarung selbst. Mehr dazu findet Ihr in der Börse .
Nicht zuletzt durch das Europäische Parlament konnten wesentliche Forderungen der Gewerkschaften noch durchgesetzt werden:
Abschaffung eines Schwellenwerts von 50 Beschäftigten pro Land als Voraussetzung zur Beteiligung am Besonderem Verhandlungsgremium sowie zur Vertretung im EBR Kraft Gesetzes,
verbesserte Definition von "Information", "Anhörung" und die EBR-Zuständigkeit für "länderübergreifende Angelegenheiten",
Qualifizierungsanspruch für EBR-Mitglieder,
Sicherung der "Rechtspersönlichkeit" des EBR sowie Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte,
und Regeln zum Zusammenspiel zwischen Information und Anhörung auf nationaler sowie europäischer Ebene.