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Verwaltungsstelle Osnabrück

letzte Änderung am Freitag, den 13. September 2002 von Wilma Ricker

Wer zu früh kommt, den bestraft das Arbeitsamt!
Der lange Weg zum kundenfreundlichen Service-Center.
Wer zu früh kommt, den bestraft des Arbeitsamt. Es ist kaum zu glauben, aber wahr. Einem Arbeitslosen soll Arbeitslosengeld vorenthalten werden, weil er sich zu früh arbeitslos gemeldet hat.
Dabei beruft sich das Arbeitsamt auf die heutigen Bestimmungen des § 177 SGB III. Danach ist eine Arbeitslosmeldung heute erst 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich.

Die Geschichte: Der Arbeitnehmer Mario J. war erkrankt und längerfristig arbeitsunfähig. Anfang des Jahres 2002 zeichnete sich eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit ab, die auch über den 5. Juli 2002 andauern sollte.
Mit dem 5. Juli 2002 lief aber die Bezugsdauer für das Krankengeld aus. Mit diesem Termin würde er von der Krankenkasse ausgesteuert. Daher war es erforderlich, dass er sich zu diesem Termin beim Arbeitsamt meldet.

Dies machte Mario J. und zwar frühzeitig. Er ging am 17. April 2002 zum Arbeitsamt. Dort wurde er mit den erforderlichen Formularen versorgt, die von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber auszufüllen waren. Mario J. verließ das Arbeitsamt mit der Infor-mation, „er solle sich wieder melden, wenn er alle Unterlagen beisammen habe.“
Sogleich machte er sich auf den Weg und bat die zuständigen Stellen um die entsprechenden Be-scheinigungen. Die Erledigung ließ jedoch auf sich warten. Erst am 14. Juli 2002 erhielt Herr J. die Ar-beitsbescheinigung seines Arbeitgebers, die Grund-lage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist.

Am 15. Juli 2002 stand dann ein erneuter Besuch beim Arbeitsamt auf dem Plan und eine böse Über-raschung. Durch die Mitarbeiter des Arbeitsamtes wurde er darauf hingewiesen, dass er für 10 Tage keine Leistungen zu beanspruchen habe. Das Ar-beitslosengeld könne erst ab dem 15. Juli 2002, dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt werden.
Mario J. versteht die Welt nicht mehr. Er wollte alles richtig machen und seiner Mitwirkungspflicht in be-sonderem Maße nachkommen. Aber - er war zu früh. Und gleichzeitig wieder zu spät.

Mit den erforderlichen Unterlagen versorgt, verließ er sich im April auf die beim ihm angekommenen Aus-sagen des AA-Mitarbeiters.
Dies wird durch das AA aber heute bestritten. Angeb-lich wurde Herr J. auf die Notwendigkeit der rechtzei-tigen Arbeitslosmeldung und die gesetzlichen Fristen ausdrücklich hingewiesen. Zum „Beweis“ legt das Arbeitsamt einen Auszug aus dem PC vor. Dieser weist jedoch kein Änderungsdatum auf.

Bleibt die Frage: Warum sollte Mario J. die Fristen außer Acht lassen, wenn er ausdrücklich darauf hin-gewiesen wurde? Warum sollte er leichtfertig sein Arbeitslosengeld für die fragliche Zeit aufs Spiel set-zen.

Mario J. hat mit Unterstützung der IG Metall Wider-spruch gegen den Arbeitsamtbescheid eingelegt. Grundlage für den Widerspruch war ein Beratungs-fehler des Arbeitsamtes; mindestens aber ein vorlie-gendes Missverständnis, das sich in der Beratung ergab. Dies darf aber nicht zu Lasten des Arbeitneh-mers gehen.
Bemerkenswert ist dabei auch, dass der Vorschlag der Hartz-Kommission, dass zukünftig eine Arbeits-losmeldung sofort beim bekannt werden der bevor-stehenden Arbeitslosigkeit erfolgen muss, allgemein unumstritten ist und umgehend nach der Bundes-tagswahl umgesetzt werden soll. Da gilt wieder: Wer zu früh kommt, den bestraft das Arbeitsamt.

Mario J. wird mit Unterstützung der IG Metall Klage vor dem Sozialgericht erheben. Nach langfristigem Krankengeldbezug ist er auf jede Mark angewiesen.


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