letzte Änderung am Dienstag, den 29. Juli 2008 von Marita Bengsch Betriebsrenten |
Ein Arbeitgeber, der seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen eine Betriebsrente gewährt, hat alle drei Jahre eine Anpassung dieser Betriebsrente zu prüfen und im Regelfall vorzunehmen.
Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe er die Rente anpasst.
Zu berücksichtigen sind dabei zum einen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sowie die Belange des Versorgungsempfängers.
Der Anpassungsbedarf des Rentenempfängers richtet sich nach dem seit der letzten Überprüfung bzw. seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust der Rente. Dieser wird für Prüfungsstichtage nach dem 01.01.2003 gemessen am ''Verbraucherpreisindex für Deutschland''.
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