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Das Günstigkeitsprinzip |
Hintergrund
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Auf Ansprüche aus dem Tarifvertrag kann nicht verzichtet werden.
Und alles was Gegenstand von Tarifverträgen ist, kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein bzw. entsprechende Regelungen sind unwirksam.
Dagegen steht das Günstigkeitsprinzip: Wenn also ein Zustand günstiger (für die Arbeitnehmer) ist als der Tarifvertrag, so ist die abweichende Regelung zulässig.
Beispiel: 2000,- € ist günstiger als 1000,- €
Was ist aber, wenn ungleiche Dinge verglichen werden?
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Streitfrage |
Die Diskussion dreht sich um folgendes:
Kann ein Betriebsrat zur Sicherung der Arbeitsplätze vom Tarifvertrag abweichen? In der Praxis heißt das: Lohnverzicht gegen Arbeitsplatzgarantie oder zumindest gegen das Versprechen keine Kündigungen auszusprechen.
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Bevormundung oder Schutz? |
Konservative Politiker wollen den Betriebsräten dieses Recht geben.
Wir sagen "Nein".
Betriebsräte sind erpressbar. Das sagen uns alle Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben.
Im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage und wenn es wirksame Konzepte gibt, kann jeder Arbeitgeber auch heute schon mit der IG Metall verhandeln und einen Sanierungstarifvertrag abschließen.
Als Betriebsfremde sind die Verhandlungsführer der IG Metall nicht so leicht unter Druck zu setzten. Und die Entscheidung wird in jedem Fall mit den Beschäftigten und dem Betriebsrat getroffen.
Eine Änderung des Günstigkeitsprinzips ist daher nicht erforderlich. |
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