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letzte Änderung am Mittwoch, den 30. Juli 2008 von Marita Bengsch Insolvenzrecht |
... wenn die Firma Pleite macht! |
Die Insolvenz ist immer eine starke Gefährdung der bestehenden Arbeitsplätze. Im konkreten Fall - besser noch bei drohender Insolvenz - sollten Mitglieder der IG Metall den Kontakt zu ihrer Gewerkschaft suchen. Wir beraten gern.
Nachfolgend einige allgemeine Hinweise! |
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Wenn der Lohn ausbleibt ... |
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.... wie geht es weiter, in der Insolvenz. |
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Zahlungsrückstände des Arbeitgebers sind ein deutliches Zeichen für Zahlungsschwierigkeiten. Soweit ein Lohn oder Gehalt aussteht, ist dies, abgesehen von persönlichen Zahlungschwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, noch nicht weiter bedrohlich.
Lohn / Gehalt für die letzten 3 Monate vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag sind durch das Insolvenzgeld abgedeckt. Es geht also nichts verloren.
Wenn jedoch das zweite Mal die Zahlung ausbleibt, entsteht Handlungsbedarf. Stellt der Arbeitgeber nämlich jetzt nicht den Antrag, könnte es sein, dass bei der Entscheidung des Insolvenzgerichts bereits mehr als 3 Löhne / Gehälter rückständig sind. |
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Mit Stellung des Antrages wird i.d.R. ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser hat ein Gutachten für das Gericht zu erstellen, dass entscheiden muß, ob die Insolvenz eröffnet oder "Mangels Masse" nicht eröffnet wird.
Für die Arbeitnehmer gilt folgendes : Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen bleiben in Kraft. Auch der Betriebsrat, soweit er besteht, ist weiter im Amt. |
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Weiterführung oder Stillegung des Betriebes |
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Kündigungsfrist in der Insolvenz |
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Wie es weiter geht, ist von der Situation im Einzelfall abhängig. In der Regel entscheidet sich alles an der Frage, ob ein Investor gefunden wird, der den Betrieb weiterführt.
Findet sich ein Investor und wird der Betrieb verkauft, so gehen alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über.
Im anderen Fall bleibt nur die Stillegung. Dann wird der Insolvenzverwalter allen Arbeitnehmern kündigen. |
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In der Insolvenz gelten alle tariflichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen weiter. Mit einer Ausnahme:
Die max. Kündigungsfrist in der Insolvenz beläuft sich auf 3 Monate.
Alle Arbeitnehmer, die tariflich eine längere Kündigungsfrist haben, haben aber einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Insolvenzverwalter, der zur Tabelle anzumelden ist. Dieser Schadenersatzanspruch ist jedoch nur Insolvenzforderung. Ob am Ende Geld dafür zur Verfügung steht, ist zweifelhaft. |
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