Neu für Geburten ab dem 1. Januar 2007 - Elterngeld oft niedriger als erwartet
Viele Paare werden weniger Elterngeld bekommen als erwartet.
Ein bislang kaum beachteter Passus im Gesetz sieht vor, dass die neue Leistung zunächst mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet wird.
Arbeitnehmerinnen erhalten dadurch in der Regel erst vom dritten Monat an das neue Elterngeld, da die Mutterschschutzleistungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse in den ersten beiden Monaten nach der Geburt zumeist höher sind.
Anschließend haben sie dann nur noch höchstens zehn Monate Anspruch auf Elterngeld. Zwei weitere Monate werden nur dann finanziert, wenn der Partner zu Hause bleibt.
Das Elterngeld wird nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Da sich der Nettolohn an der Steuerklasse ausrichtet, liegt es auf der Hand, dass eine ungünstige Steuerklasse - etwas die Klasse V - zu einem geringeren "Netto" führt als etwa die "IV" oder "III".
Deshalb ist ein Wechsel der Steuerklassen durchaus empfehlenswert, also von der Klasse V in die Klasse IV oder die III. Und dies auch dann, wenn die "neuen" Steuerklassen nicht dem Verhältnis der Verdienste der Eheleute entsprechen.
Steuerlich wird dann der Partner ( meistens der Ehemann ) zwar stärker als vorher zur Kasse gebeten, doch dies gleicht sich im Steuerjahresausgleich im folgenden Jahr für das Vorjahr wieder aus. Das durch den Wechsel erzielte höhere Elterngeld bleibt aber in der Haushaltskasse.
Allerdings wirkt sich die ungünstigere Steuerklasse auch auf ggf. anfallendes Arbeitslosen- oder Krankengeld aus.
Elterngeld - steuerfrei aber mit Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld wirkt sich im folgenden Jahr leicht steuererhöhend aus, weil das Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt: Durch die Zahlung erhöht sich der auf das steuerpflichtige Gehalt und sonstige Einnahmen zu zahlende Steuersatz.
Die letzte Hürde
Die Versorgungsämter sind durch das Bundesfamilienministerium angewiesen zu prüfen, ob ein Wechsel der Steuerklasse allein deshalb vorgenommen wurde, um ein höheres Elterngeld zu erlangen. Wenn dies der Fall ist, so hat das Amt das Elterngeld nach der vorher von den Eltern gewählten Steuerklasse zu berechnen.
Die Prüfung wird bei einem Wechsel von V in III vor der Geburt des Kindes darauf bezogen, ob sich der Verdienst des Elternteils, der bisher in der Steuerklasse V war, um mindestens die Hälfte erhöht hat. Wenn nicht, wird der Wechsel nicht anerkannt.
Ein Wechsel in die Steuerklasse IV ist allerdings ohne jede "Beeinträchtigung" durch das Amt möglich.