Das neue Teilzeit-und Befristungsgesetz |
Der Bundestag hat das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz verabschiedet. Wir wollen uns hier auf die Regelungen zur Teilzeit beschränken. Da gibt es ausreichend zu berichten.
Zielsetzung des Gesetzes ist es, Teilzeit zu fördern und die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu verhindern.
Wer hat Anspruch? Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - also auch Männer -in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, die mind. 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Wer ist teilzeitbeschäftigt?
Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Ausdrücklich gehören auch Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Arbeitsverhältnis dazu.
Diskriminierungsverbot Das Gesetz verbietet jede Diskriminierung eines Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsentgelte oder andere teilbare geldwerte Leistungen. Sie müssen in jedem Fall anteilig gewährt werden.
Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit nicht benachteiligen.
Förderung der Teilzeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern - auch in leitenden Positionen - Teilzeit zu ermöglichen.
Ausschreibung von Arbeitsplätzen Der Arbeitgeber muss, wenn der Arbeitsplatz dafür geeignet ist, einen Arbeitsplatz auch für Teilzeit ausschreiben. Er muss Arbeitnehmer, die einen Teilzeitwunsch geäußert haben, über freie oder freiwerdende Teilzeitarbeitsplätze informieren.
Der Wunsch nach Reduzierung muss spätestens 3 Monate vorher angemeldet werden.
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll dabei genannt werden. Es ist dann eine Vereinbarung über die Dauer und die Lage und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen.
Ablehnung bei betrieblichen Gründen Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Wir hätten uns hier „dringende“ betriebliche Gründe gewünscht. Bei einer Ablehnung muss man genau hinsehen, ob die Kriterien des Gesetzes erfüllt sind oder der Arbeitgeber nur mauert, weil er einfach nicht will. Die Ablehnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich geben. Dies gilt sowohl für die Reduzierung der Arbeitszeit als auch für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
Achtung: Böse Falle Es gibt also 2 Vereinbarungsgegenstände. D.h. es ist möglich, dass der Arbeitgeber der reduzierten Arbeitszeit zustimmt oder diese durch Fristablauf vereinbart wird - gleichzeitig aber Lage und Verteilung der Arbeitszeit ungeklärt sind. Und was dann, wenn Mann/Frau nicht am Nachmittag arbeiten kann???
Änderungsrecht Außerdem hat der Arbeitgeber das Recht, die vereinbarte Arbeitszeit wieder zu ändern, wenn es betriebliche Belange gibt. Wir halten dies für nicht praktikabel. Zumal es bei der Arbeitszeitreduzierung trotzdem bleibt.
Was ist zu tun? Wir können nur empfehlen, dass neue Gesetz in Anspruch zu nehmen, wenn ein Teilzeitwunsch besteht.
Aber mit Vorsicht: So empfiehlt es sich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu schließen, die folgendes beinhaltet: - Befristung der Teilzeit und zwingende Rückkehr - Festgelegte Länge und Verteilung der Arbeitszeit
Wir beraten gern, wenn es um den Abschluss einer solchen Vereinbarung geht.
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