Das Bundesministerium der Verteidigung hat mitgeteilt, dass es auch in Zukunft möglich ist, bei Vorliegen eines bis zu 12 Monate befristeten Arbeitsvertrages einen Aufschub von der Wehrdienstleistung zu beantragen.
Diese Regelung gilt für alle Auszubildenden, die im Anschluss an ihre Berufsausbildung einen bis zu 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten.
Wehrpflichtige, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, sollen, auch wenn noch kein befristeter Vertrag vorliegt, 4 Monate vor Beendigung der Ausbildung einen Antrag an das zuständige Kreiswehrersatzamt stellen und den Arbeitsvertrag später nachreichen.
Einen Musterantrag an das Kreiswehrersatzamt erhalten Mitglieder der IG Metall in der Verwaltungsstelle. Anfordern unter: osnabrueck@igmetall.de
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Falls ein unbefristetes Beschäftigungs-verhältnis im Anschuss an die Ausbildung zustande kommen sollte, kann der Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes zurückgezogen werden bzw. ist die Anspruchsvoraussetzung entfallen. In diesem Fall tritt das Arbeitsplatzschutzgesetz in Kraftese Regelung gilt nicht für Wehrpflichtige, die nach Erlangung der Hochschul- oder Fachhochschulreife eine erste berufliche Ausbildung durchlaufen konnten.
Die Kreiswehrersatzämter haben die Auflage, solche Bitten „wohlwollend zu prüfen“. Es besteht also kein Rechtsanspruch.
Diese Regelungen gelten entsprechend für Kriegsdienstverweigerer.
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